"Sehr geehrter Herr…": Beschwerde gegen binäre Anredeform unzulässig

Eine nicht-binäre Person wehrte sich gegen eine männliche Anrede in Gerichtsschreiben. Das OLG Frankfurt lehnte ihren Antrag als unzulässig ab: Eine Anrede sei nur eine Höflichkeit und kein tauglicher Streitgegenstand auf diesem Rechtsweg.

Gegen eine nicht-binäre Person wurde ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung vor dem LG Frankfurt geführt. Obwohl sie keinen Geschlechtseintrag hatte, wurde die Person in verschiedenen Schreiben des Gerichts wiederholt mit "Sehr geehrter Herr (…)" angesprochen.

Daraufhin stellte sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG, um feststellen zu lassen, dass die männliche Ansprache in den Schreiben an sie rechtswidrig sei. Darüber hinaus solle das LG dazu verpflichtet werden, eine binäre Ansprache ihr gegenüber zu unterlassen.

Das OLG wies den Antrag jedoch als unzulässig zurück (Beschluss vom 28.10.2025 - 3 VAs 9/25). Der Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei für diese Frage nicht eröffnet, so der zuständige 3. Strafsenat des OLG Frankfurt.

OLG: Anrede kein Verwaltungsakt

In diesem Fall gehe es nicht um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes, führte das Gericht aus, daher fehle ein tauglicher Streitgegenstand. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Justizverwaltungsaktes sei stets, dass die Maßnahme eine einzelne Angelegenheit "regelt".

Die Schreiben, in denen die männliche Ansprache verwendet wurde, hätten sich aber nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue Hauptverhandlungstermine bezogen. Die männliche Ansprache enthalte somit keine Regelung an sich, so das Gericht. Sie sei nur der Beginn des Schreibens und eine Höflichkeit der schriftlichen Kommunikation.

Die männliche Ansprache sei auch nicht als Maßnahme anzusehen, die von einer Justizbehörde getroffen worden sei. Die Schreiben an die Person fielen unter den Bereich der sogenannten justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich dabei um eine richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Daher habe das LG Frankfurt hier nicht als Justizbehörde gehandelt.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2025 - 3 VAs 9/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 18. November 2025.

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