Rüge "lückenhaften" Messprotokolls darf sich nicht in bloßer Behauptung erschöpfen

In Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen wird oftmals ein lückenhaftes Messprotokoll gerügt. Doch das allein genügt nicht, so das OLG Frankfurt a.M. – die Rüge müsse mit Leben gefüllt werden.

Die Verteidigung müsse dem Gericht vor der Hauptverhandlung aus der sogenannten Falldatei konkrete Auffälligkeiten aufzeigen, fordern die Frankfurter Richterinnen und Richter (Beschluss vom 15.05.2025 –  2 Orbs 69/25).

Ein Mann war mit 90 km/h durch die Kasseler Innenstadt gefahren – erlaubt waren 50 km/h. Das brachte ihm eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten ein. Das entsprechende Urteil des AG Kassel hielt vor dem OLG Frankfurt am Main. Insbesondere habe das AG das Verhalten des Betroffenen als vorsätzlichen Verstoß würdigen und es – daran anknüpfend – verschärft mit einer Geldbuße von 1.000 Euro ahnden dürfen.

Der vom Betroffenen gerügte Umgang mit "lückenhaften" Messprotokollen begründe ebenfalls keinen Rechtsfehler. Denn er erschöpfe sich in einer bloßen Behauptung, ohne konkret auf den Fall Bezug zu nehmen. Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden könnten, würden nicht dargestellt. Das in Bezug genommene Fallbild weise ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf. "Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast", konkretisiert der Senat.

Messprotokolle könnten als amtliche Urkunden in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlesen werden und damit die Einvernahme von Zeugen ersetzen, führt das OLG aus. Sofern sie nicht den verbindlichen Vorgaben entsprächen, müsse der Messbeamte als Zeuge vernommen werden. Erinnere er sich nicht mehr an die häufig schon Monate zurückliegende Messung, liege keine standardisierte Messung mehr vor. Das Gericht müsse dann eine volle Beweiswürdigung unter anderem unter Bewertung der vom Messgerät erzeugen Falldatei vornehmen. Jetzt komme die Verteidigung ins Spiel: Sie müsse dem Gericht aus der Falldatei heraus vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzeigen. Nur dann sei das Gericht verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.05.2025 - 2 Orbs 69/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 5. Juni 2025.

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