Anwältin sollte trotz Tod ihres Vaters vor Gericht erscheinen: Befangenheitsantrag begründet
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Verweigert ein Gericht eine Terminsverlegung, obwohl die Bevollmächtigte wegen eines Todesfalls im engsten Familienkreis kurzfristig ausfällt, kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das OLG Frankfurt a. M. kritisierte die starre Terminierung und den unzulässigen Druck der Vorsitzenden.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Vorsitzende Richterin am LG Frankfurt a. M. war begründet. Die Richterin hätte den Termin verlegen müssen, so das OLG. Ihre grundsätzliche Weigerung und das Koppeln einer Verlegung an ein Teilanerkenntnis rechtfertigten objektive Zweifel an der Unparteilichkeit (Beschluss vom 12.11.2025 – 26 W 15/25).

In einem deutsch-spanisch geprägten Handelsvertreterprozess vertrat eine spanischsprachige Einzelanwältin die in Spanien ansässige Beklagte. Kurz vor der anberaumten Güte- und Hauptverhandlung am 19.05.2025 verstarb der Vater der Anwältin. Noch am Abend des 15.05. beantragte sie Terminsverlegung und legte nach telefonischer Rücksprache weitere Details zu ihrer persönlichen Ausnahmesituation vor: Bestattertermine, bevorstehende Beerdigung, notwendige organisatorische Schritte sowie der Hinweis, dass ein "beliebiger" Unterbevollmächtigter wegen der notwendigen spanischen Sprachkenntnisse nicht in Betracht komme.

Die Vorsitzende Richterin lehnte dennoch – zweimal – ab. Sie verwies auf angeblich fehlende Glaubhaftmachung, die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu schicken, und die gebuchte Reise des Klägervertreters. Zudem stellte sie in Aussicht, der Termin werde nur aufgehoben, wenn die Beklagte die erste Stufe der Stufenklage anerkenne.

Am 18.05. ging ein Befangenheitsgesuch ein. Am Folgetag tagte das Gericht dennoch und erließ ein Teilversäumnisurteil. Das LG wies das Befangenheitsgesuch zurück. Das OLG hob diese Entscheidung nun auf.

Besorgnis der Befangenheit bei Terminsverweigerung

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kommt es darauf an, ob objektive Gründe geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen. Das OLG knüpfte an die BGH-Rechtsprechung an: Eine abgelehnte Terminsverlegung könne eine Befangenheit begründen, wenn erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO offensichtlich bestünden und die Ablehnung der Terminsverlegung für die Partei unzumutbar sei.

Dies sei hier eindeutig der Fall gewesen: Der Tod des Vaters der Anwältin sei ein zwingender Verlegungsgrund. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund der Beerdigungsvorbereitungen zeitlich verhindert und emotional deutlich belastet gewesen sei. Die gegenteilige Einschätzung der Vorsitzenden ("Verhinderung für Montagvormittag nicht dargetan") sei angesichts der Aktenlage evident unzutreffend. Hinzu komme, dass diese die besonderen sprachlichen Anforderungen des deutsch-spanischen Mandats nicht berücksichtigt habe: Für die Beklagte sei eine muttersprachlich kommunizierende Vertreterin gerade im Rahmen einer Güteverhandlung essenziell gewesen.

Unzulässiger Druck und fehlende Fürsorge

Schwer wog nach Ansicht des OLG zudem, dass die Vorsitzende die Verlegung faktisch an ein Teilanerkenntnis koppelte. Eine vernünftige Partei könne dies nur als prozessual unzulässigen Druck verstehen. In einer Situation, in der die erkennbar emotional hoch belastete Juristin am Tag nach dem Todesfall ihres Vaters erklärt habe, den Termin nicht wahrnehmen zu können, habe das Gericht gesteigerte Fürsorgepflichten. Stattdessen sei ohne erkennbare Ermessensabwägung auf zügige Verfahrensführung und vermeintliche Kostenfolgen abgestellt worden.

In der Gesamtschau – zwingender Verlegungsgrund, Missachtung der Sprach- und Mandatserfordernisse, restriktive Haltung zur Glaubhaftmachung und der Anerkenntnisdruck – sah das Gericht objektive Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigten.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.11.2025 - 26 W 15/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. Dezember 2025.

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