Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer Unternehmensgruppe, die 1980 von zwei Brüdern gegründet wurde. Sie wenden sich gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers einführte. Danach dürfen Geschäftsführer nicht älter als 70 sein. Die beiden Gesellschafter berufen sich auf den 1980 geschlossenen Grundsatzvertrag. Dieser bestimme ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Die Klage blieb in erster und jetzt auch in zweiter Instanz erfolglos. Das OLG meint, der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden. Er verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG (Urteil vom 25.07.2024 – 26 U 1/24).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen.
Höchstalter oberhalb des gesetzlichen Rentenalters nicht diskriminierend
Das OLG sieht auch keinen Verstoß gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei dessen Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. "Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig ist", führte der Senat weiter aus. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung führt das OLG weiter an, dass sämtliche Gesellschafter als amtierende oder potentielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen seien. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (Beschluss vom 26.11.2025 – II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig.


