Trotz zuvor erteilten Erbscheins hindern Einwände einer anderen beteiligten Person die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Das hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden (Beschluss vom 03.12.2025 – 21 W 96/23).
Der Erblasser, ein deutscher Staatsbürger, verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Seine Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter mit in die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres Testament, mit dem er nunmehr eine der Töchter zur Alleinerbin berief. Nach dem Tod des Erblassers beantragte diese einen Alleinerbschein, der ihr auch erteilt wurde, sowie ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Die andere Tochter beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins und wandte sich gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Argument, der Erblasser sei im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen. Aufgrund des erhobenen Einwands wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses zurück. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die mit dem zweiten Testament als Alleinerbin eingesetzte Tochter Beschwerde eingelegt.
Erbschein räumt Einwände nicht aus
Das OLG wies das Rechtsmittel zurück: Auch das Beschwerdegericht sei im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn der in Frage stehende Einwand sich – wie hier – nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Etwas anderes gelte nur, wenn über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Das sei hier nicht der Fall - auch, wenn der einen Tochter bereits ein Erbschein erteilt worden sei. Denn ein Erbschein habe keine materielle Rechtskraft. Dies zeige sich schon daran, dass der hier erteilte Alleinerbschein noch eingezogen werden könnte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Denn es sei ungeklärt, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch der Senat im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert ist.


