Bei einem sogenannten Württemberger Testament setzen die Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben ein. Dem länger lebenden Ehegatten wird aber bis zu dessen Tod der Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt, zudem wird er zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Um ein solches Testament ging es vor dem OLG Frankfurt am Main. Drei Kinder waren als Erben eingesetzt und als deren Vater verstorben war, beantragte die Mutter ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Eines der Kinder begehrte, die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin zu entlassen: Sie habe das in den Nachlass fallende Immobilienvermögen nicht ordentlich verwaltet. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Die Mutter ging dagegen mit der Beschwerde vor – und hatte Erfolg.
Mutter hat bei Testamentsvollstreckung relativ freie Hand
Das OLG sieht keinen Entlassungsgrund im Sinn des § 2227 BGB (Beschluss vom 27.11.2025 – 21 W 93/25, unanfechtbar). Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Die Eheleute hätten die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin ja schließlich ausdrücklich gewollt.
Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe seien sowieso irrelevant. Die Erträge sollten ja der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen. Soweit es um die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens geht, verweist das OLG auf den breiten Entscheidungsspielraum der Testamentsvollstreckerin. In dieser Funktion habe die Mutter nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Das ein solcher Fall vorliege, sah das OLG "zumindest gegenwärtig" nicht.


