Der Firmenname einer GmbH Co. KG wurde – entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien – ins Handelsregister mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Gesellschaft bat, das zu ändern, drang beim Registergericht damit aber nicht durch. Dieses meinte, der Groß-/Kleinschreibung komme keine Kennzeichnungskraft zu. Das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.
Das OLG Frankfurt a.M. ist auf Klage der GmbH Co. KG eingeschritten. Es hat das Registergericht angewiesen, die Schreibweise der Firma wie beantragt zu berichtigen (Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 194/25, unanfechtbar). Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Entsprechend könne eine Gesellschaft grundsätzlich nicht verlangen, dass ihre Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung eingetragen wird. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Bei Entscheidung maßgebliche Umstände außer Acht gelassen
Hier habe das Registergericht sein Ermessen indes nicht pflichtgemäß ausgeübt, meinen die Frankfurter Richterinnen und Richter. Es habe bei seiner Entscheidungsfindung maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt.
Das beginne mit dem Fakt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Zudem würden Handelsregisterdaten von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung "beliebig" wählen, falsch und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden. Es stehe, so das OLG, der Gesellschaft mithin gerade nicht frei, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus. Es könne zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen, betont das Gericht. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragte Schreibweise sprechen würden, sahen die Richter und Richterinnen nicht.


