Der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main gab in seinem Beschluss dem Eilantrag einer Frau auf Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewaltschutzG gegen ihren Ehemann statt und ordnete ein Näherungs- und Betretungsverbot für den Ehemann an (Beschluss vom 19.01.2026, 1 UF 8/26, unanfechtbar).
Die Frau hatte Mitte September 2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewaltschutzG beantragt, weil ihr Ehemann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe. Das AG Frankfurt a.M. wies den Antrag zunächst mit Blick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurück. Die zögerliche Antragstellung sowie die Tatsache, dass die Frau nach den Vorfällen weiter bei ihrem Mann lebte und ihm "ihre Liebe bekundet" habe, würden gegen die Dringlichkeit der Maßnahmen und damit gegen den Eilantrag sprechen.
Die Richterinnen und Richter des OLG Frankfurt sahen dies anders und gaben der Beschwerde der Frau gegen die Entscheidung des AG statt. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem GewaltschutzG seien glaubhaft gemacht worden, so der Senat. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Mann seine Ehefrau an den zwei benannten Tagen gewürgt habe. Die Frau habe ihre Angaben unter anderem mit zahlreichen Dokumenten wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert, während das Vorbringen des Manns sich auf das schlichte Bestreiten der Taten beschränkt habe.
"Lebensrealität von Opfern häuslicher Gewalt Rechnung tragen"
Es bestehe darüber hinaus auch ein dringendes Bedürfnis, Gewaltschutzmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 GewaltschutzG zum Schutze der Frau anzuordnen, so die Richterinnen und Richter weiter. Grundsätzlich werde eine Dringlichkeit immer dann vermutet, wenn eine Tat nach dem GewaltschutzG begangen wurde. Diese Vermutung könne unter Umständen durch eine zögerliche Antragstellung widerlegt werden, wenn diese indiziere, dass kein hinreichendes Interesse an einer vorläufigen und schnellen Regelung bestehe.
Dabei sei jedoch Vorsicht geboten. "Eine solche Betrachtung würde der Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen", führte der Senat aus. Es entspreche leider der "senatsbekannten Realität", das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte einleiten. Bestehende Abhängigkeitsverhältnisse zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten könnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken.
Somit könne hier der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches, der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden.


