Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine durch künstlicher Befruchtung gezeugte Frau keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl von Samenspenden ihres biologischen Vaters oder über die daraus entstandenen Kinder hat (Urteil vom 01.04.2026 – 17 U 60/24). Sie machte ein Informationsinteresse geltend, das jedoch nicht rechtlich geschützt sei, so das OLG. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des LG Gießen.
Die Frau wollte wissen, wie oft der Samen "ihres" Spenders eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen Geburten erfolgten und wie viele Kinder insgesamt gezeugt wurden. Sie begründete dies mit dem Wunsch, ihre Halbgeschwister zu finden und mögliche soziale oder genetische Bezüge für ihre Identitätsentwicklung klären zu können.
Auskunft verschafft keine Klarheit
Nach Auffassung des Gerichts vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung, nicht jedoch automatisch auf weitergehende Informationen über die Anzahl von Halbgeschwistern. Die begehrte Auskunft ermögliche der Frau weder den Kontakt zu unbekannten Halbgeschwistern noch die sichere Vermeidung inzestuöser Beziehungen. Dafür wäre eine namentliche Identifizierung notwendig, die die Frau jedoch selbst nicht verlangt hat und die wegen der Rechte Dritter auch nicht verlangt werden könne, so das OLG.
Auch ermögliche die Auskunft nicht die gewünschte endgültige Klarheit über die tatsächliche Gesamtzahl der Halbgeschwister. Der behandelnde Arzt könne aufgrund vernichteter Akten, fehlender Informationspflichten zu allen Geburten sowie fehlender Registrierungspflichten lediglich Teilinformationen liefern. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass alle Halbgeschwister in Datenbanken verzeichnet seien oder überhaupt von ihrer Zeugungsart wissen.
Der Senat stellte weiter fest, dass die Frau bereits ausreichend über den Rahmen ihrer Zeugung informiert sei: Sie kenne ihre eigene Herkunft und wisse aufgrund eigener Recherchen, dass etwa 33 Kinder mit dem Samen gezeugt worden seien. Ein darüber hinausgehendes rechtlich geschütztes Bedürfnis erkannte das Gericht nicht.
Auch aus dem Samenspenderregistergesetz ergebe sich kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Samenspenden oder der gezeugten Halbgeschwister. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


