Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern, stellte das OLG Frankfurt a.M. klar. Dazu zählten Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte (Beschluss vom 09.02.2026 – 11 U 9/25).
Nach dem tödlichen Sturz des Mannes hatten dessen Lebensgefährtin und dessen Tochter die jagdausübungsberechtigten Revierpächter des Jagdbezirkes, in dem sich der Unfall ereignet hatte, auf Schadensersatz und Unterhalt in Anspruch genommen. Nachdem sie mit ihrem Begehren in erster Instanz gescheitert waren, beantragten sie Prozesskostenhilfe, um in Berufung gehen zu können. Das OLG lehnte den Antrag ab, weil es dem Verfahren in zweiter Instanz keine Aussicht auf Erfolg beimaß.
Verkehrssicherungspflicht besteht nur gegenüber Befugten
Selbst wenn die Revierpächter ihre Verkehrssicherungspflicht, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, verletzt haben sollten, bestehe kein Anspruch, entschieden die Richterinnen und Richter. Denn die mögliche Pflicht habe jedenfalls nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, der den Hochsitz unbefugt benutzt habe.
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Das OLG sieht sich darin auch durch das Hessische Waldgesetz bestätigt. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot ("Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN").
Keine Wandlung vom Unbefugten zum Befugten
Offen ließ das OLG, ob ein sich – als Inhaber einer Jagderlaubnis – befugt auf dem Hochsitz Aufhaltender dem später Verunglückten gestattet hatte, zu ihm zu stoßen. Das mache letzteren nicht zum Befugten. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis könne ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen erlauben, stellte das OLG klar. Denn dies würde die Haftung der Jagdausübungsberechtigten unkontrollierbar ausweiten. Dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleiben solle, zeige sich bereits daran, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar. Da die Klägerinnen die Berufung unter der Bedingung eingelegt hatten, dass sie Prozesskostenhilfe bekommen, ist das landgerichtliche Urteil damit rechtskräftig.


