Buchung von Hotelzimmern: Eine Anfrage ist noch kein Angebot

Ein Hotel verlangte rund 10.000 Euro Stornokosten von einem Unternehmen. Doch das OLG Frankfurt am Main schritt ein: Es sei keine Buchung zustande gekommen, vielmehr habe das Unternehmen nur angefragt. Das gelte umso mehr, da der Zimmerpreis noch gar nicht bekannt gewesen sei.

Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens fragte bei einem Hotel per Mail Zimmer an. Sie gab an, dass sie gerne reservieren würde und nannte den Zeitraum sowie die benötigte Zimmeranzahl. Das Hotel reagierte mit einer Mail, in der es die Buchung der Zimmer bestätigte. Da es sich mit den Buchungsdaten vertan hatte, korrigierte es die Angaben in einer weiteren Mail, in der es auch gleich um die Gästeliste bat. Auf beide Mails kam keine Antwort zurück.

In den beiden angefragten Zeiträumen tauchten im Hotel allerdings keine Gäste des Unternehmens auf. Daraufhin sandte das Hotel dem Unternehmen eine Rechnung über 90% der Gesamtkosten als Stornokosten, immerhin etwas über 10.000 Euro. Da das Unternehmen nicht zahlte, kam es zur Klage. 

Das LG Frankfurt am Main hatte noch dem Hotel Recht gegeben. Das Unternehmen legte Berufung ein – mit Erfolg (Urteil vom 11.2.2026 - 9 U 107/24).

Kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen

Das Hotel könne die Zahlung der gut 10.000 Euro nicht verlangen, entschied der zuständige 9. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main. Zwischen dem Unternehmen und dem Hotel sei kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die Mail der Mitarbeiterin habe kein rechtsverbindliches Angebot des Unternehmens zum Abschluss eines solchen Vertrags beinhaltet.

Es habe schon am Rechtsbindungswillen des Unternehmens gefehlt. Betreff und Inhalt der Anfrage ließen auch für einen objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass die Mitarbeiterin nur die Kapazitäten des Hotels abfragen wollte.

Hinzu komme, dass die Mail nicht alle wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrags enthalten habe. Insbesondere hätten die Angaben zum Zimmerpreis gefehlt. Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaube es dem Empfänger eines Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen. Wenn eines dieser Elemente fehle, sei das als Aufforderung an die Gegenseite zu verstehen, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen in den Preis mitzuteilen. Erst in dieser Mitteilung sei dann ein Vertragsangebot zu sehen, dass allein durch ein Ja angenommen werden könne.

Die Reservierungsanfrage für ein Hotelzimmer enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde, so das Gericht. Sei der Preis nicht bekannt, so stelle die Anfrage nur die Bitte dar, die Zimmer nicht anderweitig zu vergeben.

Das Unternehmen schade dem Hotel auch keinen Schadensersatz. Zwar seien das Hotel und das Unternehmen in Vertragsverhandlungen eingetreten, das Schweigen auf die Mails stelle jedoch keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar. Durch das Schweigen habe das Unternehmen bei dem Hotel nicht den Eindruck erweckt, dass es zu einem Vertragsschluss kommen werde. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2026 - 9 U 107/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 3. März 2026.

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