Der Händler und sein Vater, Händler für aus Brasilien importierte Oldtimer, waren bereits in der Vergangenheit mehrfach abgemahnt worden, weil sie durch den Import und Vertrieb von Porsche-Nachbauten Markenrechte der Stuttgarter Luxusmarke verletzten. Das wurde ihnen jetzt zum Verhängnis. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Verschiedene vom Zoll beschlagnahmte Fahrzeuge müssen vernichtet werden (Urteil vom 19.02.2026 – 6 U 14/25).
Die Frankfurter Richterinnen und Richter hatten über den Import von insgesamt fünf Fahrzeugen zu entscheiden, u.a. Nachbauten des legendären Porsche 550 Spyder. Von dem Fahrzeug wurden zwischen 1953 bis 1957 insgesamt nur 118 Exemplare hergestellt. Diese werden daher nur sehr selten zum Verkauf angeboten und sind entsprechend begehrt. Zur Popularität des Fahrzeuges trägt bei, dass der US-amerikanische Schauspieler James Dean ein solches Modell fuhr. Damit warb auch der Händler auf seiner Internetpräsenz.
Die Fahrzeuge kamen Anfang August 2023 aus Brasilien per Containerfracht in den Hamburger Hafen. Es handelte sich um Nachbauten der historischen Modelle Spyder und Speedster, die mit Porsche-Schriftzeichen und dem Porsche-Wappen versehen waren. Nach einem Hinweis der Porsche AG wurden die Fahrzeuge vom Zoll wegen des Verdachts der Verletzung von Markenrechten einbehalten. Außerdem leitete der Zoll bereits erste Schritte ein, um die Autos zu verschrotten.
OLG: Verschrottung nötig
Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte nun die Verurteilung der Importeure zur Vernichtung der Fahrzeuge und zur Zahlung einer Vertragsstrafe sowie weiterer Schadensposten.
Zwar erwog der Senat auch eine Entfernung der Markenembleme als milderes Mittel. Doch der Händler sei Wiederholungstäter, deswegen brauche es eine Abschreckungswirkung. Weiter bestehe bei einem Nachbau des Originalfahrzeugs immer die Gefahr, dass die Embleme der Marke bei einem Weiterverkauf einfach wieder angebracht würden.
Außerdem attestierte das Gericht dem Händler grobe Fahrlässigkeit. Er hätte durch wirkungsvolle Maßnahmen sicherstellen müssen, dass eine Verletzung von Markenrechten gerade nicht stattfindet. Ein von den Wiederholungstätern vorgelegter WhatsApp-Chat mit einer losen Zusicherung des brasilianischen Geschäftspartners reichte dem OLG nicht. Und auch dass die Porsche AG einen Detektiv als Testkäufer engagiert hatte, ändere an der Markenrechtsverletzung nichts.


