Sportwettenanbieter muss Spielsüchtigem Wetteinsätze erstatten

Ein Sportwettenanbieter kontrolliert die Sperre eines spielsüchtigen Kunden nicht. Die verlorenen Spieleinsätze des Mannes muss er jetzt erstatten, hat das OLG Frankfurt a.M. bestätigt.

Ein Sportwettenanbieter muss verlorene Wetteinsätze erstatten, wenn er die Sperre eines Spielers im zentralen Sperrsystem nicht überprüft. Das stellt das OLG Frankfurt a.M. klar.

Der Mann hatte von einer Wettanbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von rund 5.500 Euro verlangt. Er gab an, spielsüchtig zu sein und sich im Spielersperrsystem OASIS unbefristet sperren lassen zu haben. Vor den streitigen Wetteinsätzen seien seine Personalien nicht kontrolliert worden.

Das LG Frankfurt a.M. hatte seiner Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Wettanbieterin ging in Berufung, nahm diese aber nach einem Hinweis des OLG zurück (Beschluss vom 12.11.2025 – 3 U 88/25), wonach dem spielsüchtigen Mann der geltend gemachte Anspruch zusteht. Denn die Wettanbieterin habe gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags (§ 8 GlüStV 2021) verstoßen, die dem Schutz spielsüchtiger Personen dienen. Ziel sei es, "durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten", so das Gericht.

Der Geschädigte sei zum Zeitpunkt der Wetteinsätze im Sperrsystem vermerkt gewesen. Nach den Feststellungen des LG hatte er den zugesprochenen Betrag an einem Wettautomaten der Wettanbieterin verloren. Eine vorherige Kontrolle auf eine Sperre habe nicht stattgefunden.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2025 - 3 U 88/25

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Dezember 2025.

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