Versicherung verweigerte Deckungszusage wegen fehlender Erfolgsaussichten
Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung mit dem Hinweis abgelehnt, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet ist. Dagegen legte die Versicherung Berufung ein.
OLG: Schadenersatzanspruch möglich
Das OLG Düsseldorf geht im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen VW wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.
Beabsichtigte Klage auch kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, so das OLG weiter. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt.