OLG Düsseldorf: Kein Überholen bei nach den Umständen unklarer Verkehrslage

StVO §§ 1 II, 5 VII, 9 I 4; StVG §§ 7 I, 17, 18; VVG § 86 I; BGB §§ 249, 286 I, 288 I; ZPO §§ 92 II, 97 I, 287, 529 I, 531 II, 543, 544, 708 Nr. 10, 713; EGZPO § 26 Nr. 8

Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird. Außerdem beschäftigt sich das OLG mit der Frage der Aktivlegitimation bei einem Unfall mit einem Leasing-Fahrzeug.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 - 1 U 108/18 (LG Wuppertal), BeckRS 2019, 16315

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 16/2019 vom 14.08.2019

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Straßenverkehrsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Straßenverkehrsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Straßenverkehrsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Klägerin war mit ihrem Leasing-Fahrzeug auf dem Nachhauseweg. Ihre Wohnung liegt links der Straße und man gelangt dorthin über einen abgesenkten Bordstein, dem sich ein asphaltierter Weg anschließt, über den man zu mehreren Häusern gelangt, bevor der Weg dann endet. Der Beklagte fuhr in gleicher Richtung; er wollte geradeaus fahren. Als die Klägerin nach links abbog, wollte der Beklagte sie gerade links überholen. Die Fahrzeuge kollidierten. Das Leasing-Fahrzeug wurde im Frontbereich links beschädigt, wobei unter anderem die Radaufhängung brach. Das Beklagtenfahrzeug wurde am rechten Kotflügel und an der Beifahrertür beschädigt. Über das Verschulden und die Betriebsgefahr streiten die Parteien. Nach Beweisaufnahme erhielt die Klägerin in erster Instanz 40%. Sie legte Berufung ein. 

Die Klägerin behauptet (auch in zweiter Instanz), dass sie den linken Blinker gesetzt habe. Sie habe mit den linken Rädern an der Mittellinie angehalten und für gewisse Zeit gestanden, um vor dem Abbiegen Gegenverkehr vorbeifahren zu lassen. Erst dann, nach nochmaligen Blick nach hinten, sei sie abgebogen. Der Beklagte führt aus, dass er keinen Blinker am klägerischen Fahrzeug gesehen habe. Eingeordnet sei die Klägerin schon überhaupt nicht gewesen. Das klägerische Fahrzeug sei vielmehr verlangsamend ganz rechts auf der Fahrbahn gefahren und dann ganz urplötzlich nach links gekommen. Bei einer Grundstückseinfahrt müsse sich die Klägerin aber so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Die Klägerin erwiderte hierauf, dass der Weg, in den sie fahren habe wollen, im Sinne des Verkehrsrechts eine Seitenstraße und überhaupt keine Grundstückseinfahrt sei.

Als Zeuge steht die klägerische Beifahrerin zu Verfügung, die zwar davon spricht, dass sie den Blinker gehört habe, aber keine Angaben darüber machen kann, wie lange der Blinker an war. Der Sachverständige spricht von einem einigermaßen scharfen Einbiegen.

Rechtliche Wertung

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz nur bei der Schadenhöhe kleinere Erfolge errungen.

Das OLG beschäftigt sich zunächst mit der Frage, welche Qualität der Stichweg zur klägerischen Behausung habe. Aus dem abgesenkten Bordstein ergebe sich recht deutlich, dass eine Grundstückseinfahrt vorliege. Auch wenn man den Weg als "Andienungsstraße" bezeichnen wolle, gelte immer noch die Regel des § 9 Abs. 5 StVO. Streit darüber sei aber jedenfalls müßig, denn wenn man die Sache "nur" nach § 1 Abs. 2 StVO beurteile, so sei eine dem § 9 Abs. 5 StVO gleichkommende Rücksichtnahmepflicht anzunehmen. Auf Seiten des Beklagten müsse aber eine gesteigerte Betriebsgefahr angenommen werden. Denn er habe das klägerische Fahrzeug jedenfalls, trotz unklarer Verkehrslage, überholt. Mit einem gefahrlosen Überholen habe er nicht rechnen können.

Praxishinweis

Die Entscheidung wird vorgestellt, weil die Ausführungen des OLG zum Anspruchsgrund sehr umfassend sind. Auch seine Ausführungen zur Aktivlegitimation sind von recht großer Bedeutung. Die Klagepartei hatte den Leasingvertrag vorgelegt. Aus ihm ergab sich zwar, dass die Klägerin berechtigt und verpflichtet war, Ansprüche geltend zu machen. Jedoch stand im Vertrag nichts davon, dass der Leasingnehmer Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. So durfte die Klägerin hier nicht Zahlung der unfallbedingten Wertminderung des Leasingsfahrzeugs an sich verlangen, sondern Ansprüche nur "zugunsten des Leasinggebers" geltend machen.

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2019.