OLG Düsseldorf äußert Zweifel am Verbot der Bestpreisklauseln von Booking.com

Deutschlands größtes Hotelbuchungsportal Booking.com kann im Streit mit dem Bundeskartellamt möglicherweise auf Rückendeckung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hoffen. Der Erste Kartellsenat des Gerichts signalisierte am 08.02.2017 in einer mündlichen Verhandlung Zweifel an der Entscheidung der Wettbewerbshüter, die Bestpreisklauseln in den Verträgen von Booking.com mit seinen Hotelpartnern als kartellrechtswidrig zu untersagen.

Streit um Klausel von Booking.com

Die Klausel von Booking.com sieht vor, dass der Zimmerpreis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als das Angebot auf dem Buchungsportal. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs und untersagte die Regelung. Booking.com legte dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Bestpreisklausel eine notwendige Nebenabrede?

Der Vorsitzende Richter des Ersten Kartellsenats, Jürgen Kühnen, erklärte, das Gericht prüfe, ob es sich bei der Bestpreisklausel nicht um eine notwendige Nebenabrede in den Vereinbarungen mit den Hotelpartnern handele, um eine "illoyale Ausnutzung“ der Vermittlungsleistung von Booking.com durch die Partnerhotels zu verhindern. Ohne eine solche Regelung könnten Hotels quasi als Trittbrettfahrer die Online-Plattform nutzen, um von den Zimmersuchenden wahrgenommen zu werden - dann jedoch die Gäste zur Buchung mit günstigeren Preisen auf die eigene Website locken, sagte Kühnen.

Entscheidung des Gerichts noch offen

Die Lebenserfahrung zeige, dass in der Regel der Preis darüber entscheide, wo am Ende gebucht werde. Und die Hotel-Website sei nur einen Klick vom Booking.com-Angebot entfernt. Der Vorsitzende Richter betonte allerdings auch ausdrücklich, die Entscheidung des Gerichts sei noch offen. Auch wann eine Entscheidung fallen wird ist noch unklar. Booking.com-Anwalt Ingo Brinker griff die Argumentation des Senats auf und betonte, ein Verbot der Bestpreisklausel gefährde wegen der Möglichkeit des Trittbrettfahrens das Geschäftsmodell von Booking.com.

Kartellamt hält Bestpreisklausel für unverhältnismäßig

Der Kartellamtsvertreter Jörg Nothdurft betonte dagegen, dass der Markt für Hotelbuchungsportale trotz der Untersagung der Bestpreisklauseln bei den Marktführern Booking.com und HRS weiter gewachsen sei. Dies spreche dafür, dass die Klauseln eben nicht notwendig seien und unnötig den Wettbewerb einschränkten. Die Wettbewerbsbehörde betonte, für die Zukunft der Hotels sei es wichtig, dass sie die Preishoheit auf ihren eigenen Websites behielten. Denn dieser Vertriebsweg werde für sie immer wichtiger. Außerdem sei es unverhältnismäßig, das Problem möglicher Trittbrettfahrer mithilfe einer Bestpreisklausel zu lösen und dabei die Gefahr von Einheitspreisen in Kauf zu nehmen.

Hotelverband warnt vor Wiederzulassung der Bestpreisklausel

Der Rechtsanwalt des Hotelverbandes Deutschland, Volker Soyez, warnte nachdrücklich vor einer Wiederzulassung der Bestpreisklausel von Booking.com: "Das wäre definitiv das Ende des Online-Direktvertriebs der Hotellerie."

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2017 (dpa).