Reparaturwerkstatt unterließ gebotene Prüfung der Steuerkette: Motorschaden
Die beklagte Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.
OLG: Werkstatt hätte Kunden Austausch empfehlen müssen
Das Oberlandesgericht hat nun festgestellt, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Sie hätte auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten müssen, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst habe und deren Mängel danach nicht mehr ohne Weiteres bemerkbar seien.
Anspruch auf Schadensersatz
Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht müsse sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten, so das OLG weiter. Davon abzuziehen seien jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleichhoch gewesen seien, könne der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen.