Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat der Fluggesellschaft Eurowings untersagt, bei Online-Buchungen den Eindruck zu erwecken, mit der dort angebotenen Kompensation von CO2-Emissionen werde der Flug klimaneutral (Urteil vom 04.12.2025 – I-20 U 38/25).
Eurowings bot seinen Kundinnen und Kunden im letzten Buchungsschritt auf seiner Website an, CO2-Emissionen durch eine Zusatzleistung von neun Euro auszugleichen: "Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren".
Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag "Sustainable Aviation Fuel" zu unterstützen, mit der Erklärung: "Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80%. […]".
CO2-neutral = klimaneutral?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) verklagte Eurowings daraufhin vor dem LG Düsseldorf und forderte, diese Werbung zu unterlassen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden die angebotene CO2-Kompensation dahingehend verstehen, dass der Flug insgesamt klimaneutral sei. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erklärt –, dass ein Flugzeug neben CO2 auch weitere klimaschädliche Gase in erheblichem Umfang ausstoße. Darüber hinaus sei der Begriff "nachhaltig" im Zusammenhang mit "Sustainable Aviation Fuel" in Bezug auf das Klima als "emissionsfrei" zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.
Eurowings hingegen war der Meinung, aus der Formulierung werde ausreichend deutlich, dass lediglich der CO2-Ausstoß kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.
Das LG Düsseldorf fand das zunächst überzeugend und wies die Klage ab: Eurowings werbe nicht mit einer "Klimaneutralität" und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die Kompensationsmöglichkeit ein.
Entscheidend ist, was die Verbraucher verstehen
Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des vzbv jedoch nun statt. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz von weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in erheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe "CO2-neutral" und "klimaneutral" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Eurowings sei ein ausdrücklicher Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde.
Nicht irreführend sei hingegen – entsprechend der Auffassung des LG Düsseldorf – die angegriffene Werbung mit "Sustainable Aviation Fuel". Eurowings konkretisiere hinreichend eindeutig, dass der CO2-Ausstoss durch "Sustainable Aviation Fuel" im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 Prozent reduziert werde, der Treibstoff damit aber gerade nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff "nachhaltig" eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei in diesem Fall nicht mit "klimaneutral" gleichzusetzen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig ist. Hiergegen kann Eurowings Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH binnen eines Monats erheben.


