Mit Urteil vom 13.01.2026 – 24 U 65/22 änderte der 24. Zivilsenat das klageabweisende Urteil des LG Düsseldorf ab und verurteilte den beklagten Unternehmer zur Zahlung von rund 18.700 Euro. Die formularmäßige Viertelstundenklausel sei aber nach § 307 BGB unwirksam – ausdrücklich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr. Der Honoraranspruch als solcher bleibe jedoch bestehen.
Abgetretenes Honorar – Aktivlegitimation bejaht
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte eine eigene und eine Forderung aus der Tätigkeit eines Patentanwalts aus einem markenrechtlichen Mandat abgetreten. Abgerechnet wurde zu 280 Euro pro Stunde – bei den Rechtsanwaltsgebühren im Viertelstundentakt.
Der beklagte Unternehmer (§ 14 BGB) bestritt unter anderem die Aktivlegitimation, die Höhe des Zeitaufwands des Patentanwalts (863 Minuten = 14,38 Stunden), die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung ("15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit") und erhob die Einrede der Verjährung. Ohne Erfolg.
Die Abtretung qualifizierte das OLG als wirksame Inkassozession. Die klagende Inkassofirma sei damit Vollrechtsinhaberin geworden und prozessführungsbefugt. Auch die Höhe des Stundensatzes beanstandete der Senat nicht: 280 Euro hielten der Billigkeitskontrolle stand. Das pauschale Bestreiten des Zeitaufwands genügte nicht.
Zeittaktklausel: Schutz auch im B2B-Verhältnis
Nicht in allen Punkten einverstanden war der Senat mit den AGB. Die formularmäßige Klausel, wonach jede angefangene Viertelstunde voll berechnet werde, benachteilige den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen – auch wenn dieser Unternehmer sei.
Der Senat schloss sich ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH an (die hatte eine solche Zeittaktklausel gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt) und übertrug deren Erwägungen auf das unternehmerische Mandat. Zwar seien Unternehmer weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Gleichwohl bestehe auch im Geschäftsverkehr ein berechtigtes Interesse daran, nur die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit vergüten zu müssen.
Ein 15-Minuten-Takt eröffne erhebliche Aufrundungseffekte – etwa bei kurzen E-Mail-Prüfungen oder wiederholten Unterbrechungen. Diese strukturelle Gefahr rechtfertige die Unwirksamkeit nach § 307 BGB.
Honorar bleibt – aber nur minutengenau
Die Unwirksamkeit der Taktklausel erfasse jedoch nicht die gesamte Vergütungsvereinbarung. Der vereinbarte Stundensatz bleibe bestehen. Allerdings sei der Anwalt dann zur minutengenauen Abrechnung verpflichtet.
Der Senat vernahm hierzu den sachbearbeitenden Rechtsanwalt als Zeugen. Trotz ursprünglicher Erfassung im Viertelstundentakt hielt das Gericht die Angaben insgesamt für glaubhaft und eher zurückhaltend kalkuliert. Das pauschale Bestreiten des Beklagten genügte auch insoweit nicht.
Auch die rückwirkende Geltung der Honorarvereinbarung beanstandete das OLG nicht. Eine weitergehende Aufklärungspflicht sah der Senat nicht. Wer eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, müsse sich grundsätzlich selbst über deren Inhalt Klarheit verschaffen.


