Verbotene Streifen: Puma siegt in Deutschland gegen Sneaker-Konkurrenten
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Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf hat ein spanischer Konkurrent das Markenrecht des Sneaker-Herstellers Puma verletzt – obwohl seine Schuhe nur rudimentär an das charakteristische Streifen-Design aus Herzogenaurach erinnern.

Die Bildmarke des Sportartikel-Herstellers Puma – ein von links unten nach rechts oben ansteigender, sich verjüngender Streifen auf der Seite von Sneakern – genießt hervorgehobene Kennzeichnungskraft, wie es im Markenrecht heißt. Das OLG Düsseldorf untersagte einem Konkurrenten aus Spanien daher, seine Schuhe mit ähnlichem Streifen-Design in Deutschland zu verkaufen (Urteil vom 25.09.2025 – 20 U 35/25).

Auf dem Online-Shop eines in Spanien ansässigen Sportschuhherstellers fanden sich folgende Produkte:

Der deutsche Sportartikelhersteller Puma erkannte in den Designs den charakteristischen Streifen der hauseigenen Schuhe wieder:

[Die zentrale der drei Bildmarken Pumas]

Puma klagte deshalb vor dem LG Düsseldorf. Das Gericht schloss sich dem Vorwurf der Markenrechtsverletzung zunächst auch an und verfügte ein Verkaufsverbot der Modelle im deutschen Bundesgebiet. Soweit sich der Antrag seitens Pumas aber auf eine Unterlassung im gesamten EU-Raum bezog, wurde der Antrag zurückgewiesen: Die Anordnungskompetenz sei gem. Art. 131 Abs. 1 Unionsmarkenverordnung (UMV) auf das Bundesgebiet beschränkt.

Auf den Widerspruch des spanischen Herstellers änderte das Landgericht die Beschlussverfügung und wies den Unterlassungsantrag wiederum vollends zurück: Nun fehle es bereits an einer markenmäßigen Benutzung. Streifen auf der Seite von Sportschuhen seien dermaßen üblich, dass der Verkehr nicht schon aus einem ähnlichen Design auf die Herkunft schließe, fand man nun. Außerdem seien die Schuhe deutlich mit der Wortmarke des Herstellers versehen. Hiergegen ging Puma in Berufung – mit Erfolg vor dem OLG Düsseldorf

Puma-Streifen ist weltbekannt

Der 20. Zivilsenat bejahte eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Bildmarke Pumas trotz der optischen Unterschiede. Aufgrund des hohen Wiedererkennungswerts des Puma-Streifens brauche es keine exakte optische Kopie, um die Marke zu verletzen. So sei der Streifen zwar von Haus aus nicht überdurchschnittlich kennzeichnend, sehr wohl aber aufgrund seiner Bekanntheit.

Puma ist nach eigenen Angaben der weltweit drittgrößte Sportartikelhersteller und hat im Jahr 2023 allein in Deutschland elf Millionen der mit dem Formstreifen versehenen Schuhe verkauft. Dem Senat selbst sei Puma als eine der weltweit bekanntesten Sneaker-Marken geläufig, so das OLG. Aufgrund dieser hohen Bekanntheit und der einhergehenden gesteigerten Kennzeichnungskraft genüge bereits eine geringere Ähnlichkeit mit dem Puma-Streifen, um von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

Wann ist ein Streifen noch EIN Streifen?

Vor diesem Hintergrund seien beide Streifengestaltungen von "Übereinstimmungen in der Geometrie" bestimmt, führte der Senat aus. Sie stiegen von links unten nach rechts oben in einem Winkel von etwa 15 Grad an und würden sich dabei auch beide nach oben hin verjüngen. 

Die Unterschiede träten bei diesem Vergleich zurück: So weise der Streifen des spanischen Herstellers zwar Unterbrechungen auf, dadurch werde jedoch "der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt", so der Senat. Würde man die einzelnen Segmente wie Puzzleteile aneinandersetzen, ergebe sich wieder eine durchgehende Form. Im Auge des Betrachters, bzw. der Betrachterin seien sie weiterhin eine Einheit. 

Die übrigen Unterschiede wie die fehlende Krümmung im unteren Bereich sowie das Ende noch vor der Sohle vermochten diesen Gesamteindruck nicht zu ändern.

Eher Marke als Dekoration

Der Puma-Formstreifen werde auch markenmäßig genutzt, erklärte der Senat. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass sich an dem Seitendesign von Sneakern deren Hersteller ablesen lasse. So sei es auch bei den beiden führenden Produzenten Adidas und Nike – letztere mit der sogar allgemein als "Swoosh" bekannten Bildmarke – deren Produkte charakteristische Streifen aufwiesen. Das präge die Verkehrserwartung entsprechend: Zwar nähmen Verbraucherinnen und Verbraucher die geometrische Form nicht unbedingt im rechtlichen Sinn als Marke wahr, sehr wohl aber als Herkunftshinweis. Für den Verkehr seien Streifen bzw. Marken mithin "eher Marke als bloße Dekoration". 

Die Anbringung der Wortmarke helfe darüber nicht hinweg. Der Verkehr sei insoweit daran gewöhnt, dass die namhaften Hersteller als sogenannte Zweitmarke neben den Formdesigns auch die Namen der konkreten Modelle bzw. Modellreihen anbrächten.  

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2025 - 20 U 35/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 15. Dezember 2025.

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