Die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten kann ein "berechtigtes Interesse" im Sinne der DS-GVO sein – das Persönlichkeitsrecht von etwaig fotografierten Dritten gebietet dabei aber eine Anonymisierung. Weil auf dem Foto seiner Meldung der Beifahrer des betroffenen Fahrzeugs zu sehen war, verurteilte das OLG Dresden den Nutzer einer Falschparker-App nun zur Löschung des Bildes sowie zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 627,13 Euro (Endurteil vom 09.09.2025 – 4 U 464/25).
Ein Renault steht neben einer Haltestelle. Der Fahrer: wohl ausgestiegen. Der Beifahrer: frontal sichtbar. Unbearbeitet sendete ein Nutzer der Falschparker-App "weg.li" dieses Bild als Anhang zu seiner Meldung ab. Ein Fehler, wie sich später herausstellen sollte. Der Beifahrer verklagte den Urheber des Bildes auf Löschung und Schadensersatz aus der DS-GV –zu Recht, wie das OLG Dresden nun in zweiter Instanz entschied.
Aus Meldung wird Datenverarbeitung
Der 4. Zivilsenat erkannte in der Anfertigung des Fotos antragsgemäß eine Datenverarbeitung nach der DS-GVO. Das Gesicht des Beifahrers sei sichtbar, das Bild enthalte somit biometrische Daten, gepaart mit den hinterlegten Metadaten wie Uhrzeit und Standort. Mangels Einwilligung des Betroffenen müsse es hier also einen gesetzlichen Grund für die Verarbeitung geben. Ein solcher lasse sich hier aber nicht finden.
So sei die DS-GVO nicht etwa unanwendbar, weil es hier um eine Strafverfolgung bzw. eine Schutz- oder Gefahrenabwehrtätigkeit gehe. Diese Ausnahme treffe nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO nur zuständige Behörden. Auch sei die Verarbeitung nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO für die Wahrnehmung von Aufgaben im "öffentlichen Interesse" erforderlich. Zwar möge die Anzeige von Parkverstößen durchaus in jenem Interesse liegen, die Vorschrift finde aber nur auf Verantwortliche Anwendung, denen eine entsprechende Aufgabe durch Rechtsakt übertragen worden sei. Hier habe stattdessen eine Privatperson gehandelt.
Kein guter Grund für Beifahrer-Foto
Auch sei nicht zu erkennen, dass die Verarbeitung zur Wahrung eines "berechtigten Interesses" nach Art. 6 Abs.1 Buchst. f DS-GVO erlaubt gewesen sei. Auch hier gelte: Die Anzeige von Straftaten durch "Jedermann" liege durchaus im allgemeinen Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten. Dennoch müsse in diesem Rahmen mit den Rechten des Betroffenen abgewogen werden, konkret mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild.
Der Senat betonte, dass der Beifahrer hier ohne sein Wissen bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet worden. Der Falschparker-Melder habe hingegen eine weniger intensive Datenverarbeitung wählen können. Entweder habe er den Verstoß so fotografieren können, dass der Beifahrer nicht zu sehen ist (etwa von hinten), oder er habe den Beifahrer nachträglich verpixeln können. Damit überwögen die Grundrechte des Beifahrers in diesem Fall.
Es verfange dabei auch nicht, dass der Beifahrer durch seine Ablichtung einfacher als (Entlastungs-)zeuge herangezogen werden könne. Das möge der Bußgeldbehörde zweckdienlich sein, allein das rechtfertige eine Verarbeitung indes nicht. Datenerhebungen zur Ermittlung weiterer Zeugen unterlägen allein dem Interesse der Bußgeldbehörde und bräuchten daher auch konkrete Rechtsgrundlagen (Art. 6 Abs. 3 S. 1 DS-GVO).
Löschung nicht nachgewiesen
Der Löschungsanspruch sei inzwischen auch noch nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte erklärt, dass er das Foto nach dem Upload "wahrscheinlich" gelöscht hab. Er habe im Beisein des Senats auch "eher kursorisch" durch seine Handy-Fotogalerie gescrollt, was dennoch nicht überzeugt habe. Mangels konkreter Erinnerung an einen Löschvorgang seien die Angaben zu unbestimmt gewesen.
Im Ergebnis begründete der Senat mit der rechtswidrigen Verarbeitung einen Löschungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 DS-GVO) sowie einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO) in Höhe von 100 Euro. Nach der Rechtsprechung des BGH genüge für einen Schadensersatzanspruch der bloße und kurzzeitige Kontrollverlust über die eigenen Daten. Der Betrag sei in diesem Fall angemessen, aber auch ausreichend. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerseite muss der Falschparker-Melder nun zahlen. Diese belaufen sich wegen des Gegenstandswerts des Löschungsanspruchs von 5.100 Euro auf 627,13 Euro.


