OLG Dresden: Fahrer eines Diesel kann Kaufpreis nach Software-Update nicht mindern

Die Berufung eines Klägers, der Kaufpreisminderung für einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Skoda Octavia Kombi II Scout aufgrund einer Softwaremanipulation im Zusammenhang mit dem "VW-Abgasskandal" verlangt hatte, bleibt erfolglos. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.03.2018 habe der Kläger nicht ausreichend darlegen können, dass der Pkw nach Aufspielen eines Softwareupdates noch immer mit einem Mangel behaftet sei. Das Urteil kann mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden (Az.: 10 U 1561/17).

Kläger monierte Nachbesserung

Das mit einem 2-Liter-Dieselmotor ausgestattete Fahrzeug des Klägers war mit einer Software versehen, die über zwei Betriebsmodi verfügte. Die Software erkannte, ob sich das Fahrzeug im Prüf- oder im Betriebsmodus befand. Während die Software im Prüfmodus eine Verringerung der ausgestoßenen Stickoxide erreichte, waren die Emissionswerte im normalen Betrieb höher. An dem Fahrzeug wurde ein vom VW-Konzern für diese Fälle bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Der Kläger meinte, hierdurch sei keine vollständige Nachbesserung erreicht worden.

Kläger konnte Mangel nach Softwareupdate nicht nachweisen

Nach Ansicht des OLG haftet dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könnte. Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe unter anderem auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht.

Zusammenhang mit Dieselskandal allein begründet keinen Minderwert

Den Käufer treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate nicht der diesbezüglich beim Kauf vereinbarten Beschaffenheit entsprach, so das OLG. Der Kläger hätte daher den konkreten Vortrag der Beklagtenseite, dass das Software-Update die signifikanten Werte nicht verändere, ebenso konkret widerlegen müssen. Daran habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Im Vortrag des Klägers sei es bei vagen Befürchtungen zu hypothetischen Nachteilen geblieben. In dem hier zu entscheidenden Fall sei auch der Vortrag des Klägers, dem Fahrzeug hafte allein deshalb ein Minderwert an, weil es vom "VW-Abgasskandal" betroffen sei, nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür vorgebracht, dass der Preisrückgang an seinem Fahrzeug auf den "VW-Abgasskandal" und nicht auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen zurückzuführen sei.

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 - 10 U 1561/17

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.