Der Meta-Konzern, der unter anderem Facebook und Instagram betreibt, bietet anderen Unternehmen sogenannte Business-Tools an. Dabei handelt es sich um Programmschnittstellen, die die Unternehmen auf ihren Webseiten installieren können. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen.
In vier ersten Verfahren hat das OLG Dresden Meta nun dazu verurteilt, betroffenen Instagram-Nutzern jeweils 1.500 Euro immateriellem Schadensersatz zu zahlen. Außerdem muss Meta es unterlassen, mit den Business-Tools gewonnene personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten.
Die für die Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer hätten nicht vorgelegen, zeigten sich die Richterinnen und Richter überzeugt. Meta habe sich hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der DS-GVO möglichen Rechtfertigungsgründe berufen können.
Durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Das OLG hält es daher für gerechtfertigt, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DS-GVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Der Nutzer müsse dafür auch nicht nachweisen, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe der Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.
Das OLG Dresden hat in keinem der Verfahren die Revision zugelassen. Die Urteile vom 03.02.2026 sind damit rechtskräftig.


