Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 17/2017 vom 31.08.2017
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Sachverhalt
Der Beklagte fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf eine am rechten Fahrbahnrand liegengebliebene Arbeitsmaschine zu und erfasste den Kläger, der dort Starthilfe leistete. Der Seitenabstand, den der Beklagte bei der Vorbeifahrt von der Arbeitsmaschine einhielt, lag unter einem Meter. Das Landgericht hielt ihn für überwiegend verantwortlich und ging von einer Haftungsquote 80:20 zu Gunsten des Klägers ausgegangen. Dieser ging gleichwohl in die Berufung und hatte Erfolg.
Rechtliche Wertung
Das Oberlandesgericht geht von der vollen Haftung des Beklagten aus. Dessen Verhalten sei verkehrswidrig, weil er gegen §§ 1, 3 Abs. 1 StVO verstoßen habe.
Sein Verhalten sei verkehrswidrig und grob rücksichtslos gewesen, denn sowohl die Maschine wie auch der dort hantierende Kläger seien deutlich zu sehen gewesen.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wirke sich erhöhend das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung des Beklagten aus. Denn diese habe erst nach der erstinstanziellen Verurteilung und damit erst annähernd vier Jahre nach dem Unfall eine erste Abschlagszahlung überwiesen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Praxis wesentlich. Haftungsquoten sind natürlich stets auf der Grundlage des Einzelfalls zu entscheiden und zu beurteilen. Die Entscheidung hier ist deshalb besonders interessant, weil ein Mitverschulden des auf der Fahrbahn befindlichen Fußgängers verneint wurde. Als zu schwerwiegend empfand das OLG das rücksichtslose Vorgehen des Beklagten.