Schadensersatz wegen Mobbing an FH: OLG Dresden weist pauschale Vorwürfe zurück

Eine Studentin warf der Dekanin einer privaten Hochschule jahrelanges Mobbing vor – Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten sollte das kosten. Das OLG Dresden lehnte die Vorwürfe ab: Studienprobleme und gefühlte Ungerechtigkeiten reichen nicht. Beweiserleichterungen gebe es nicht.

Mit Hinweisbeschluss vom 08.12.2025 kündigte der 4. Zivilsenat des OLG Dresden an, die Berufung der Frau gegen die Abweisung ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage zurückzuweisen (Az. 4 U 862/25). Die frühere Studentin, gelernte Maßschneiderin und Quereinsteigerin im Studiengang Modedesign an einer privaten Fachhochschule, warf der Dekanin systematisches Mobbing vor, das ihre psychische Gesundheit und den Studienabschluss beeinträchtigt habe.

Gestützt hierauf verlangte sie unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro, Verdienstausfall von 102.600 Euro, Behandlungskosten von rund 38.000 Euro und die Rückzahlung der Studiengebühren. Das LG Dresden hatte die Klage abgewiesen.

Mobbing ist kein eigenständiger Anspruch

Das OLG betonte: "Mobbing" sei keine eigene Anspruchsgrundlage. Der Senat bezog sich auf die Definition des BAG. Danach müsse ein "systematisches" Vorgehen gegen eine Person vorliegen. Entscheidend sei, ob diese Verhaltensweisen eine Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter begründeten, etwa der Gesundheit (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) darstellen.

Diese für das Arbeitsrecht entwickelten Maßstäbe ließen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, so das Gericht weiter. Die Studentin sei über den Vertrag mit der privaten Fachhochschule verbunden gewesen. Die Dekanin sei in diesem Rahmen für geordnete Studienverhältnisse zuständig gewesen. Maßgeblich bleibe aber die objektive Betrachtung, nicht das subjektive Empfinden.

Darlegungs- und Beweislast bleibt beim Anspruchsteller

Die Klägerin, so der Senat weiter, habe hier kein systematisches, schikanöses Vorgehen substanziiert nachweisen können. Einzelne Vorfälle, Mutmaßungen oder allgemeine Konflikte im Studienbetrieb, die zum Teil den ganzen Jahrgang betroffen hätten, reichten nicht aus.

Für Beweiserleichterungen gebe es keinen Anlass; auch Sachverständigengutachten scheiterten ohne konkrete Anknüpfungstatsachen. Selbst bei Annahme des klägerischen Vortrags fehlten Intensität und Schwere für eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Vertragliche Ansprüche träfen – wenn überhaupt – die Hochschule, nicht die Dekanin persönlich.

OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2025 - 4 U 862/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 2. Februar 2026.

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