Private Krankenversicherung: Ein Schlitten ist ein Schlitten

Das OLG Dresden hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Schlitten der Pistenbergung als "Rettungsfahrzeug" in eine private Krankenversicherung fiel. Es antwortete mit einem klaren Nein – die AGB seien eindeutig genug.

Knüpfen die Bedingungen einer privaten Krankenversicherung die Deckung von Fällen im europäischen Ausland an die deutschen amtlichen Gebührenordnungen, ist das Transparenzgebot auch dann gewahrt, wenn die Höhe der nicht übernommen Kosten nicht eindeutig einsehbar ist. Eine derartige Leistungsbegrenzung ist deshalb weder intransparent noch unangemessen benachteiligend. Beinhaltet die Police den Transport "in einem Rettungsfahrzeug", so kann darunter außerdem kein Schlitten der Pistenbergung gefasst werden, wie das OLG Dresden entschied (Hinweisbeschluss vom 27.01.2026 – 4 U 1229/25).

Nach einem Unfall auf einer Skipiste im europäischen Ausland brachte die Pistenbergung eine Frau zum Rettungswagen. Dabei kam ein Schlitten zum Einsatz, der schließlich zum Streit mit der privaten Krankenversicherung führte: In welcher Höhe war das mitversichert? Die Frau berief sich auf intransparente bzw. nachteilige AGB zum Auslandskrankenschutz und klagte zunächst erfolglos vor dem LG Leipzig. Nun hat das OLG Dresden über ihre Beschwerde einen Hinweisbeschluss gefasst: Die Sache habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

AGB müssen keine Kostenaufstellung enthalten

Die Versicherungsbedingungen seien nicht etwa deshalb intransparent, weil auf Anhieb nicht erkennbar gewesen sei, dass nicht nach den Sätzen ihres Skiurlaubsortes abgerechnet würde. Ein Versicherungsnehmer müsse damit rechnen, dass weit gestaltete Leistungsversprechen – hier die Übernahme von "allen mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen" – näherer Ausgestaltung bedürften, was auch Einschränkungen nicht ausschließe.

In diesem Fall habe der Tarif sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Versicherungsfällen im europäischen Ausland die deutschen Gebührenordnungen anzuwenden seien. Die Versicherte habe daher nicht erwarten können, dass nach dem ausländischen vollen Entgeltsatz erstattet werde. Damit könne sich durch die vermeintlich intransparente Klausel auch kein "Überrumpelungseffekt" einstellen.

Eine Intransparenz ergebe sich im Rahmen einer AGB-Inhaltskontrolle auch nicht daraus, dass die Klausel die einzelnen (nicht) anfallenden Gebühren nicht ausdifferenziert aufstelle. Eine Konkretisierung, die alle Eventualitäten erfasse, brauche es nicht. Es müsse Versicherten nicht unbedingt möglich sein, die anfallenden Beträge im Voraus zu errechnen.

Die Leistungsbegrenzung auf inländische Sätze sei auch nicht etwa unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Es gehöre gerade zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit von Versicherern, sich auf deutsche Gebührensätze zu beschränken, um ausufernde Erstattungsansprüche zu vermeiden.

Ein Schlitten ist kein Rettungsfahrzeug

In ihrer Berufung hatte die Klägerin vor allem darauf abgestellt, dass der Schlitten der Pistenbergung wohl ein "Rettungsfahrzeug" im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Dem folgte der 4. Zivilsenat nicht.

Nach allgemeinen Auslegungsregeln würde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schlitten im Wortsinn wohl nicht unter Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber fassen. Er werde einen Schlitten eben für einen Schlitten und nicht für einen Krankentransporter halten, so der Senat. Überdies habe der Schlitten die Frau nur zum Rettungstransporter gebracht – die Versicherungsbedingungen würden hingegen auf dasjenige Fahrzeug abstellen, dass zum nächstgelegenen Krankenhaus befördere.

Das OLG verneinte damit insgesamt eine zusätzliche Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund 6.745 Euro.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2026 - 4 U 1229/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 17. Februar 2026.

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