Als "Unabhängiger Versicherungsmakler" darf sich nicht jeder bezeichnen. Eine solche Bezeichnung sei in der Regel irreführend im Sinne von § 5 UWG, da Verbraucher darunter verstehen, die Tätigkeit erfolge frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer. Das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2025 – 14 U 1740/24) zog damit eine klare Linie: Nur wer tatsächlich frei von Vergütungen agiere, dürfe mit Unabhängigkeit werben.
Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete den Internetauftritt einer Maklerin aus Chemnitz. Diese hatte unter anderem mit den Aussagen "unabhängiger Versicherungsmakler" und "unabhängiger Finanzmakler" geworben sowie behauptet, die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle nach Beratungen regelmäßig einen unabhängigen Makler "wie R…". Außerdem stellte sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als "großen Mehrwert" und "doppeltes Netz" für Kunden dar.
Das LG Leipzig hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf Berufung des Verbands hob das OLG Dresden das Urteil auf und gab der Klage nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG in allen Punkten statt.
Unabhängigkeit setzt völlige Neutralität voraus
Nach Auffassung des Senats verstehe ein erheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" dahin, dass die Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer erbracht werde. Bereits die Möglichkeit, dass der Makler aufgrund von Provisionen ein Eigeninteresse entwickeln könne, werde durch das Attribut "unabhängig" ausgeschlossen. Damit sei eine solche Werbung geeignet, bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung zu erzeugen und beeinflusse deren geschäftliche Entscheidung.
Da Makler regelmäßig Courtagen von Versicherern erhielten, bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung. Diese widerspreche der vom Begriff "unabhängig" ausgelösten Erwartung. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Selbstbezeichnung existiere nicht. Nur Versicherungsberater seien tatsächlich unabhängig, da sie einem Provisionsannahmeverbot (§ 34d Abs. 2 GewO) unterlägen.
Weitere Irreführungen
Unzulässig sei auch die Behauptung, die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle regelmäßig an die Maklerin weiter. Dies lasse sich nicht feststellen und nutze das Vertrauen in eine neutrale Institution unlauter aus.
Ebenso verstoße die Hervorhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 34d Abs. 5 GewO, §§ 11 f. VersVermV) als besonderer Vorteil gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten – einem Sonderfall des "Per-se-Verbots" – (§ 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 10). Der bloße Hinweis auf eine Pflichtversicherung dürfe nicht als Besonderheit dargestellt werden.


