Anwaltliches Totalversagen: Vermasseln kann man’s auch ohne KI
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KI-Halluzinationen, erfundene Fundstellen und ein so unschlüssiger Vortrag, dass das Gericht ihn schlicht für unbeachtlich erklärt: Das reicht normalerweise, um mit wehenden Fahnen unterzugehen. Es sei denn, auch die Gegenseite versagt völlig – so geschehen vor dem OLG Celle.

An insgesamt vier Stellen wies das OLG Celle darauf hin, dass es die zitierten Fundstellen des Beklagtenvertreters nicht überprüfen konnte – denn diese existieren nicht. Zwar unterstellten die Richterinnen und Richter dem Anwalt nicht direkt, dass dieser auf eine KI-Halluzination hereingefallen war, fanden aber dennoch deutliche Worte:

"Die von der Beklagten genannte Fundstelle kann der Senat nicht überprüfen, da es sich insoweit um ein Fehlzitat handelt, das weder bei juris noch bei beck-online unter den genannten Parametern (Datum/Aktenzeichen/Fundstelle) aufrufbar ist." (OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 – 5 U 1/25).

Angebliche Entscheidungen des OLG München, des OLG Frankfurt, des OLG Düsseldorf und des OLG Koblenz hatte der Beklagtenvertreter für seine Argumentation herangezogen; keine davon existierte.

Ganz im Gegenteil: Die Ausführungen widersprächen der ständigen Rechtsprechung des BGH, konstatiert das OLG Celle. Und weil eine Behauptung der Beklagten "im diametralen Widerspruch zu dem anderweitigen eigenen Sachvortrag" stehe, sei dieser Vortrag prozessual unbeachtlich.

Fehlzitate – gehen auch ohne KI

"Da hat offensichtlich wieder jemand ChatGPT für einen Entwurf benutzt", war sich der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tobias Voßberg, im Sozialen Netzwerk LinkedIn sicher. Für Rechtsanwalt Sebastian Haak stellt sich der Fall hingegen nicht so eindeutig dar: "Menschen machen Fehler, das ist leider oder auch zum Glück so. Nicht aber jedes falsche Zitat ist böswillig oder gar schlicht durch KI verursacht."

Gleich mehrere Kommentatoren auf LinkedIn wiesen darauf hin, dass es Fehlzitate in der Juristerei schon immer gegeben habe – beispielsweise auch in Kommentaren. Der Fachjournalist Götz Kümmerle fragte: "Ist es nur mein Eindruck, oder werden Fehlzitate erst dadurch zum Skandal, dass man sie heute einer Maschine zuschreibt?"

Das Skandalpotenzial dürfte allerdings auch von der Qualität des Fehlzitats abhängen. Das AG Köln jedenfalls war in einer familienrechtlichen Angelegenheit Anfang Juli deutlicher geworden als nun die richterlichen Kolleginnen und Kollegen in Celle. Damals stellte das AG fest: "Die weiteren von dem Antragsgegnervertreter im Schriftsatz vom 30.06.2025 genannten Voraussetzungen stammen nicht aus der zitierten Entscheidung und sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden" (AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 – 312 F 130/25).

Vermasseln kann man‘s auch ohne KI

Die Fundstellen völlig falsch, die Argumentation entgegen dem BGH und der Vortrag in sich so widersprüchlich, dass das Gericht ihn nicht einmal berücksichtigt – und trotzdem habe die Berufung der Beklagten voraussichtlich Erfolg, so die Richterinnen und Richter in ihrem Anfang Juni veröffentlichten Streitwertbeschluss.  

Auf Grundlage des verbleibenden Sachvortrags der Beklagten wäre die Klage der Gegenseite schlüssig und begründet gewesen, argumentiert das OLG. Die Klägerin aber habe es ihrerseits versäumt, sich diesen Sachvortrag zu eigen zu machen. Auf Grundlage ihres eigenen Sachvortrages nämlich sei die Klage unschlüssig. Das OLG Celle gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die entschieden sich nach Angaben der Pressestelle des Gerichts am Ende, das Verfahren mit einer Einigung zu beenden.

OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 - 5 U 1/25

Redaktion beck-aktuell, pl/jss, 3. September 2025.

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