Geschäftsgespräch im Auto: Darf mithörender Sohn als Zeuge vernommen werden?

Der Sohn eines Geschäftsmanns bekam über die Freisprechanlage des Autos ein Gespräch mit, auf das es nun vor Gericht ankam. Er darf als Zeuge vernommen werden – solange er nur für seinen Vater spricht. Laut dem OLG Celle spricht viel für eine Neujustierung des Beweisverwertungsverbots. 

Das Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot mitangehörter Telefongespräche soll nur denjenigen Gesprächspartner schützen, der keine Kenntnis davon hatte, dass jemand mithört. Im Fall eines Sohns, der zufällig ein streitiges Verkaufsgespräch seines Vaters mitangehört hatte, gelte das Verbot somit nur im Hinblick auf den uneingeweihten Vertragspartner. Das vernehmende Gericht müsse dabei besonders darauf achten, nur die erlaubte Gesprächsseite zu ermitteln, wie das OLG Celle entschied (Urteil vom 19.11.2025 – 4 U 117/25).

Vor dem LG Stade stritten sich die Parteien darüber, ob in einem Telefongespräch nun eine schwarze, weiße oder überhaupt keine Hocheffizienzwärmepumpe gekauft wurde. Der Verkäufer berief sich auf einen telefonisch geschlossenen Kaufvertrag, der Käufer hingegen meinte, sich nur unverbindlich informiert zu haben.

Sohn wurde nicht vernommen

Das LG hörte den Mitarbeiter des Verkäufers an und schloss auf eine verbindliche Bestellung. Dafür sprächen bereits die Auftragsbestätigung sowie die Tatsache, dass der Mitarbeiter die Daten des Kaufs nach dem Telefonat ins System eingegeben habe. Das wäre schließlich nicht erforderlich gewesen, wenn das Telefonat ein reines Informationsgespräch gewesen wäre.

Einen weiteren Zeugen ließ das Gericht aber bewusst außen vor: Den Sohn des vermeintlichen Käufers, der mit ihm im Auto gesessen und das Gespräch über die Freisprechanlage mitgehört hatte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH bestehe ein grundsätzliches Beweiserhebungs- bzw. -verwertungsverbot von Zeugen, die ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mithörten. Eine Verwertung würde in das Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort eingreifen (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG). Im Berufungsverfahren urteilte das OLG Celle nun anders und mahnte zu einer differenzierteren Behandlung.

Beweisverwertungsverbot, aber einseitig

Mit dem pauschalen Ausschluss des Sohnes habe die Vorinstanz das Beweisverwertungsverbot zu weit ausgedehnt. Ein solches bestehe zwar im Grundsatz. Da es aber nur den uneingeweihten Teilnehmer des Gesprächs schütze, könne es nicht automatisch für beide Gesprächspartner gelten.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich mit diesem Sonderfall – bei dem es gerade auf die Aussagen der eingeweihten Seite ankomme – noch nicht eingehend befasst. Im Gegenteil sei dort vielmehr "allgemein" von einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot gesprochen worden, sobald ein unbekannter Mithörer involviert gewesen sei. In den angeführten Urteilen sei es außerdem – wohl zufällig – gerade um die Gesprächsteile der "abgehörten" Person gegangen.

Nach Ansicht des 4. Zivilsenats brauche es also eine gewisse Konkretisierung des Beweisverwertungsverbots. So solle es nur den Gesprächsteil erfassen, der keine Kenntnis des Abhörens hatte – hier also für den Anteil des Verkäufers am anderen Ende der Leitung.

Das führe unter Umständen zwar zu Schwierigkeiten in der Beweisführung, diese habe aber die Sitzungsleitung auszugleichen. Sie müsse die Fragen so stellen, dass zuverlässig nur der erlaubte Gesprächsteil ermittelt werde. Weitere Defizite gingen dann zulasten des Beweisführers, etwa wenn die Aussagen des Gesprächspartners für den Kontext der eigenen Aussagen relevant wären.

Komplett lasse sich das Beweisverwertungsverbot damit jedoch nicht aufheben. Das BAG habe zwar entschieden, dass bei einem "zufälligen" Mithören sogar über beide Teile des Gesprächs Beweis geführt werden dürfe. Entgegen der Auffassung des vermeintlichen Käufers fehle es hier aber gerade an einer Zufälligkeit. Denn er habe das Gespräch bewusst in Anwesenheit seines Sohnes geführt und damit dessen Mithören veranlasst.

Der Senat ließ die Revision zu. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich keine Aussage dazu entnehmen, ob eine Differenzierung bei der Bewertung des Mithörens zulässig sei. Daher habe die Sache grundsätzliche Bedeutung.

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2025 - 4 U 117/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 6. März 2026.

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