Kein Langstreckenflug in der Business-Klasse: Anbieter haftet für Änderung der Reise

Ein Business-Klasse-Flug in den Urlaub wurde um einen Tag verschoben – die Reisenden traten zurück. Für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sollten sie nach Ansicht des OLG Celle eine Entschädigung erhalten: Der Veranstalter habe erhebliche Änderungen der Reise vorgenommen und hafte ohne Rücksicht auf die Erheblichkeit des Nachteils.

Ein Paar hatte eine Reise per Langstreckenflug in der Business-Klasse gebucht. Der Anbieter hätte sie auf diesem Flug auch befördert, aber erst einen Tag später. Alternativen am gebuchten Tag hätten zu einer Beförderung in der  Economy-Klasse und ebenfalls zu Verzögerungen geführt, wie die beiden beim Check-In erfuhren. Daraufhin erklärten sie ihren Rücktritt.

Ihre Schadensersatzklage scheiterte allerdings zunächst beim LG Hannover, das bei der Prüfung des immateriellen Schadensersatzes (nutzlose Urlaubszeit) – wie bei einem Reisemangel – die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nach § 651n Abs. 2 BGB abwog. Dem widersprach das OLG Celle auf die Berufung der Eheleute und gab den Hinweis, dass das Rechtsmittel begründet sein dürfte (Beschluss vom 18.12.2024 – 11 U 113/24).

OLG: Erhebliche Änderungen der Reiseleistungen

Das OLG-Kollegium stellte fest, dass es sich um eine wesentliche – einseitig durch den Veranstalter vorgenommene – Änderung des Vertrags nach § 651g Abs. 1 S. 3 BGB gehandelt habe, die allein dessen Verantwortungssphäre zuzuordnen sei. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB, ohne dass die Erheblichkeit der Beeinträchtigung erneut geprüft werden müsse, die selbstständig ausgelegt werden müsse.

Die in Rede stehenden Änderungen, so das OLG weiter, seien als erheblich anzusehen, insbesondere durch den Verlust des Urlaubstags, und rechtfertigten den Rücktritt vom Reisevertrag. Da das Reiseunternehmen den Reisenden nach dem Scheitern des vertraglich zugesagten Reiseverlaufs ausschließlich Alternativen angeboten habe, die eine erhebliche Änderung der Reiseleistung mit sich gebracht hätten, durften sie wirksam vom Reisevertrag zurücktreten. Sie hätten daher  – entsprechend ihres Klageantrags  – Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 50% des Reisepreises sowie auf Ersatz der unnützen Taxi-Kosten und der Kosten der Reiserücktrittsversicherung gemäß § 651n Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Der OLG-Senat verwies auf seine Entscheidung in einem ähnlichen Fall, bei dem es ebenfalls zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistungen gekommen war, nachdem der Reiseveranstalter von einem vertraglich geschuldeten Langstreckenflug als Direktflug mit einer Dauer von rund 11 ½ Stunden auf einen Flug mit Umsteigeerfordernis und einer Dauer von mehr als 17 Stunden umgestiegen war.

OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2024 - 11 U 113/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 9. Mai 2025.

Mehr zum Thema