Wohnungskäufer klagte wegen zu engem Tiefgaragenstellplatz
In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 Euro gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 Meter und war damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.
OLG: Tiefgaragenstellplatz hinsichtlich seines Ausmaßes mangelhaft
Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben und ihm eine Wertminderung zugesprochen. Der Tiefgaragenstellplatz weise einen Mangel auf, da ihm die vereinbarte Beschaffenheit fehle. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung – respektive des hohen Preises und der Lage – gehöre vorliegend dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.
Aufwendiges Rangieren nicht zumutbar
Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärts fahre oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm aber nicht zumutbar.
Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises angemessen
Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich, so das OLG. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises sei angemessen, da der Stellplatz für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden könne.