OLG Braunschweig: Gemeinde haftet bei unzureichender Erkennbarkeit aufgestellter Poller für Kollisionsschaden

Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Vielmehr kommt auch eine Haftung der zuständigen Gemeinde in Betracht, wenn diese es verpasst hat, die Poller so aufzustellen, dass sie für die betroffenen Autofahrer erkennbar sind. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10.12.2018 hervor (Az.: 11 U 54/18).

Poller nur zum Teil mit Reflektoren versehen

Ein Braunschweiger Autofahrer hatte eine Gemeinde auf Schadenersatz verklagt, weil er mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.

LG Braunschweig: Gemeinde haftet zu 75%

Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zur Schadenersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25% wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert.

OLG: Gemeinde hat gegen Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen

Dies hat das OLG Braunschweig nun bestätigt. Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (circa 40 Zentimeter) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.

Poller waren für Autofahrer zum Teil nicht erkennbar

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war das OLG im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018 - 11 U 54/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2018.