Wer ein Fahrzeug konfiguriert und auf "Bestellen" klickt, weiß nach Ansicht des 9. Zivilsenats, dass er kein Gratisangebot annimmt. Eine schematische Anwendung der Nichtigkeitsfolge greife hier zu kurz, so das Gericht. § 312j Abs. 4 iVm Abs. 3 S. 2 BGB ("zahlungspflichtig bestellen") sei in dieser Konstellation teleologisch zu reduzieren. Jedenfalls könne sich die Käuferin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen (Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 69/25).
Eine Frau bestellte über den Online-Shop der Tesla Germany GmbH ein Fahrzeug zum Preis von 45.670 Euro. Monate nach der Übergabe erklärte sie den Widerruf und verlangte Rückabwicklung. Zur Begründung verwies sie auf zahlreiche – aus ihrer Sicht – Mängel der Widerrufsbelehrung (unter anderem die fehlende Telefonnummer, Angaben zu Anzahlung, Rücksendekosten, Wertersatz, Rückgabemodalitäten sowie eine angeblich funktionslose Faxnummer).
Hilfsweise stützte sie ihr Verlangen auf die Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund der nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechenden Beschriftung der Bestellschaltfläche: Diese sei lediglich mit "Bestellen" beschriftet gewesen.
Widerrufsbelehrung: Nicht schön, aber wirksam
Der Senat blieb – wie bereits die Vorinstanz – unbeeindruckt. Die Belehrung sei wirksam, die 14-tägige Widerrufsfrist habe mit der Übergabe des E-Autos zu laufen begonnen und sei bei der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen. Eine abstrakte Belehrung über Voraussetzungen und Ausübung des Widerrufsrechts genüge. Weder das Fehlen einer Telefonnummer noch die gerügten Angaben zu Rückabwicklung und Kosten machten die Belehrung unwirksam. Maßgeblich seien die widerrufsbezogenen Informationspflichten; für andere Unschärfen halte das Gesetz eigenständige Rechtsfolgen bereit. Die Frist habe daher mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen begonnen.
Button-Lösung: Schutzzweck entscheidet
Auch das hilfsweise Berufen auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags wegen des von Tesla verwendeten Bestellbuttons führte die Käuferin nicht zum Ziel. § 312j BGB solle Verbraucher vor Kostenfallen und Überrumpelung schützen, so das OLG. Dieser Gedanke trage im Streitfall nicht: Wer gezielt den Shop eines Fahrzeugherstellers aufsuche, ein hochpreisiges Fahrzeug konfiguriere und den Bestellprozess durchlaufe, könne nicht ernsthaft von einer unentgeltlichen Leistung ausgehen, so das OLG.
Die starre Anwendung der Nichtigkeitsfolge verenge den Blick auf die bloße Formulierung auf der Schaltfläche. In dieser Konstellation sei § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren. Jedenfalls greife § 242 BGB: Es widerspreche Treu und Glauben, sich auf eine Unwirksamkeit zu berufen, die mit dem Schutzzweck der Norm nichts zu tun habe. Die wirtschaftliche Realität des Geschäfts lasse keinen Raum für einen Schutz vor Kostenfallen.
Mit dieser Wertung grenzt sich das OLG Braunschweig vom BGH ab. Dieser hatte einen online geschlossenen Maklervertrag für unwirksam erklärt, weil die Schaltfläche, mit der der Kunde das Angebot des Maklers annahm, lediglich mit "Senden" beschriftet war. Bei einem Maklervertrag sei die Frage der Entgeltpflicht indes regelmäßig komplexer als im Fall eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges sei stets bewusst, so das OLG, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Im Maklerrecht gebe es zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch sei(en) auch ein Lohnanspruch des Maklers gegen beide Vertragsparteien möglich sowie besondere Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Hier stehe also nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zahlen müsse. In diesem Fall erfülle damit eine gemäß § 312j Abs. 3 BGB beschriftete Schaltfläche den Gesetzeszweck, dem Verbraucher seine ihm nicht zwingend bekannte Kostenpflicht vor Augen zu führen.
Die vom Senat teilweise zugelassene Revision ist eingelegt worden. Die Frage, ob § 312j Abs. 4 BGB auch bei offenkundig entgeltlichen Geschäften zwingend zur Nichtigkeit führt, wird somit den BGH beschäftigen.


