Haar- statt Harnprobe: Kein körperlicher Eingriff

Weil es mehrfach Probleme mit der Urinprobe gab, ordnete ein Landgericht zur Abstinenzkontrolle während der Bewährung eine Haarprobe an. Nach Zweifeln an der Zulässigkeit machte es kurz darauf jedoch wieder einen Rückzieher. Dafür gab es keinen Grund, wie das OLG Braunschweig entschied. 

Die Entnahme von Haarproben zur Abstinenzkontrolle kann auch ohne Einwilligung des Verurteilten angeordnet werden (§§ 86b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, 56c Abs. 3 StGB). Laut dem OLG Braunschweig fehlt es schon an einem körperlichen Eingriff (Beschluss vom 17.11.2025 – 1 Ws 254/25).

Nach der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zeigte ein cannabis- und kokainabhängiger Verurteilter einen positiven Verlauf. Das LG Göttingen setzte die Vollstreckung seiner Unterbringung daraufhin zur Bewährung aus – verbunden mit einer Abstinenzkontrolle durch Urinproben. Im folgenden Jahr meldete seine Bewährungshelferin keine Vorfälle, beim nächsten Termin gab er jedoch eine spürbar kalte Urinprobe ab.

Er will nicht, wenn jemand guckt

Danach sollte er die Urinproben nur noch "auf Sicht" – wohl im Beisein eines Verantwortlichen – abgeben. Nach einigem Hin- und Her mit der Bewährungshelferin verweigerte er das vehement. Er empfand den Prozess als demütigend. Zu den meisten der folgenden Termine erschien er nicht, eine spätere Probe testete positiv auf Kokain, Cannabinoide und Alkohol. Das LG Göttingen ordnete daraufhin an, dass sich der Verurteilte unangekündigten Haarprobenkontrollen unterziehen solle. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle meldete dahin gehend indes rechtliche Bedenken an, woraufhin das LG die Anordnung der Haarprobe wieder zurücknahm. Die Begründung: "Ein körperlicher Eingriff durch Entnahme einer Haarprobe ist unzulässig".

Die Staatsanwaltschaft Aurich legte dagegen mit Erfolg Beschwerde vor dem OLG Braunschweig ein. Von einer rechtlichen Unzulässigkeit der Haarprobe könne kaum die Rede sein.

Haarprobe ist kein körperlicher Eingriff

Ob die Entnahme von Haarproben ein körperlicher Eingriff (und damit nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB zur Durchsetzung von Kontrollweisungen ohne Einwilligung unzulässig) ist, sei in der Rechtsprechung umstritten. Der 1. Strafsenat schließe sich hierbei der Meinung des 1. Und 2. Strafsenates des OLG München sowie jüngster Rechtsprechung des OLG Nürnberg an.

Letzteres habe die Eingriffsqualität erst im Januar 2025 verneint. So setze ein Eingriff nach § 68b StGB ein gewisses Mindestmaß an Erheblichkeit voraus. Zu Recht habe das OLG Nürnberg zum Vergleich die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB herangezogen. Deren mildeste Begehungsform – die körperliche Misshandlung – setze ein übles, unangemessenes Behandeln voraus, dass das körperliche Wohlbefinden "nicht nur unerheblich" beeinträchtige. Ein Abschneiden von Haaren könne diesen Tatbestand für sich genommen zwar erfüllen, allerdings nicht in dem Ausmaß einer Haarprobe. Diese löse weder Schmerzen noch Unwohlsein aus und sei auch unmittelbar nach dem Abschneiden nicht mehr optisch wahrnehmbar. "Derselbe Effekt" – so zu Recht das OLG Nürnberg – trete "als natürliche Begleiterscheinung des Kämmens oder Rasierens" ein und damit als Teil der alltäglichen Körperpflege.

Dass der Gesetzgeber sich nicht der Gegenseite anschließe, wonach ein Eingriff schon in einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung der Körpersubstanz liege, zeige schon die gesetzlich zulässige Methode des Drogenscreenings. Dann würde auch die gesetzlich erlaubte Urinprobe als Eingriff gewertet werden.

Ergänzend führte das OLG Braunschweig einen Widerspruch an, der sich andernfalls auftun würde: Für die Untersuchung des darunterliegenden Körpers sei ein Rasieren nach § 81a StPO dann zwar erlaubt, ein Untersuchen entfernter Haare dann aber nicht. Der Vorgang sei indes in beiden Fällen der gleiche, sodass hier kein Eingriff vorliegen könne.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.11.2025 - 1 Ws 254/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 5. Januar 2026.

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