Solche Kritik sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt, der Tonfall überspitzt, aber nicht strafbar. Auch datenschutzrechtlich gebe es keine Grundlage für die verlangte Datenauskunft. Die fränkischen Richterinnen und Richter stärkten mit ihrem Urteil die Meinungsfreiheit im digitalen Raum und konkretisierten die Anforderungen für Auskunftsansprüche bei rechtswidrigen Inhalten nach § 21 Abs. 2 S. 2 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz). Bewertungsportale müssen demnach keine Nutzeridentitäten offenlegen, wenn die geäußerten Inhalte subjektiv, zugespitzt oder satirisch, aber nicht ehrenrührig oder strafbar sind. Im selben Atemzug betonte das Gericht, dass auch negative, überspitzte Kritik durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sei, solange sie nicht zur Schmähkritik werde (Beschluss vom 16.06.2025 – 6 W 6/25 e).
Ein Unternehmen im Bereich technischer Dienstleistungen verlangte von zwei Plattformbetreibern Auskunft über die Identität anonymer Nutzer, die im Dezember 2024 kritische Bewertungen über das Unternehmen bzw. seine Führungskräfte veröffentlicht hatten. Die Aussagen wie "Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel" oder "Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts (…)." waren zwar mitunter kreativ, aber nicht sehr freundlich. Derartige Kommentare seien diffamierend, enthielten strafbare Schmähkritik (§ 185 StGB) und verletzten sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht, meinte das antragstellende Unternehmen. Es verlangte die Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten, insbesondere IP- und E-Mail-Adressen der Schreibenden sowie Zeitpunkte der Uploads.
Keine Herausgabe von IP-Adressen – nur Bestandsdaten erfasst
Das OLG verneinte einen Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG: Die Vorschrift erfasse nur audiovisuelle Inhalte, sofern keine strafbare Handlung im Raum steht. Die hier streitigen Textbewertungen auf Arbeitgeberplattformen seien jedoch keine audiovisuellen Inhalte und verwirklichten – anders als von der Antragstellerin behauptet – weder § 185 StGB (Beleidigung) noch § 187 StGB (Verleumdung).
Zudem schuldeten die Betreiber wenn überhaupt nur Auskunft über Bestandsdaten wie Name oder E-Mail-Adresse (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG), nicht aber über Nutzungsdaten wie etwa IP-Adressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG).
Die vom ehemaligen Mitarbeiter abgegebenen Bewertungen richteten sich nicht gegen das Unternehmen selbst, sondern gegen konkrete Vorgesetzte. Eine persönliche Herabsetzung der Arbeitgeberin sei zur Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar. Der Vergleich mit einem "Kupferkabel" sei als zugespitzte Meinungsäußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu werten.
Auch der implizite Vorwurf der Umsatzmanipulation durch eine Äußerung zum "künstlichen Bremsen des Umsatzes" sei – so das OLG – nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als subjektive Einschätzung des Nutzers "jedenfalls in Ansätzen" zu verstehen, fern jeglicher Schmähung. Die Bewertung erfolge vielmehr im Kontext einer typischen Arbeitgeberplattform, wo das Publikum mit pointierten Aussagen rechne.