Wird nur einer von mehreren YouTube-Kanälen eines Nutzers gesperrt, dürfen die übrigen weiter betrieben werden. In der Nutzung von bereits aktiven Parallelkanälen liegt noch keine "Umgehung" im Sinne der Nutzungsbedingungen, meint das OLG Bamberg (Urteil vom 28.07.2025 – 4 U 62/25 e).
Im November 2024 sperrte Google drei YouTube-Kanäle eines Nutzers wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung. Die Kanäle hätten mit einem "Overlay" über urheberrechtlich geschützten Inhalten versucht, die Filter der Plattform zu umgehen. Im Januar 2025 folgte dann die Sperrung dreier weiterer Kanäle, die ebenfalls zu dem betroffenen Nutzer gehörten. Dieser nahm YouTube daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz auf Entsperrung der im Januar gesperrten Kanäle in Anspruch.
YouTube berief sich dabei nicht auf etwaige neue Urheberrechtsverstöße, sondern auf eine vermeintliche "Umgehung" des ersten Verbots. Indem die anderen Kanäle nach dieser Sperrung weiterbetrieben worden seien, habe der Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen – so erheblich, dass eine Sperrung auch ohne Ankündigung gerechtfertigt gewesen sei. Das LG Schweinfurt lehnte den Eilantrag zunächst ab. Das OLG Bamberg änderte diese Entscheidung: Bei genauerer Betrachtung der Vertragswerke ließen sich die Zweitkanäle nicht als "Umgehung" verstehen.
Nutzungsbedingungen stehen YouTube im Weg
Der Nutzungsvertrag untersage es der Videoplattform, ohne einen triftigen Grund Inhalte zu löschen oder – noch gravierender – Nutzer bzw. Kanäle vollständig auszuschließen. Zwar sei es laut den AGB durchaus verboten, Einschränkungen mittels anderer Kanäle zu "umgehen". Das setze allerdings einen entsprechenden vorsätzlichen Verstoß voraus: Nur wer die konkret beanstandete Nutzung mittels anderer Kanäle fortsetzen wolle, umgehe auch in diesem Sinne. Dieses Verständnis folge aus der gebotenen, möglichst kundenfreundlichen Auslegung der AGB (§ 305c BGB).
YouTube habe nicht behauptet, dass auch die Zweitkanäle wegen eines konkreten Richtlinienverstoßes zu sperren gewesen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den "Community-Richtlinien", auf die die Nutzungsbedingungen verwiesen. Lediglich ein näher erläuternder Online-Artikel zum Verwarnungssystem würde den Begriff der Umgehung hier weit genug fassen. Es sei aber schon nicht ersichtlich, dass dieser Artikel überhaupt Teil der Nutzungsbedingungen und damit bindend sein solle.
Entsperrung als Schadensersatz
Wegen dieser – seitens YouTube – fortbestehenden Vertragsverletzung folge der Rechtsanspruch auf Entsperrung bzw. Unterlassung der Sperrung schließlich aus einfachem Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Gericht verpflichtete die Plattform dazu, die aktuell bestehenden Sperrungen der Zweitkanäle aufzuheben und auch künftige Sperrungen aus dem gleichen Grund zu unterlassen.
Neben diesem Verfügungsanspruch habe der Kanalbetreiber auch einen hinreichenden Verfügungsgrund vorgetragen: Zwar sei seine persönliche wirtschaftliche Existenz durch die Sperrung nicht in Gänze gefährdet. Er habe aber eidesstattlich versichert, mit den Werbeeinnahmen aus den Kanälen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem müsse er daraus seine Mitarbeiter bezahlen und befürchte im Übrigen mit zunehmender Sperrdauer auch eine Einbuße an Followern und Reichweite. Die Werbeeinnahmen seien überdies im Falle einer Sperrung unwiederbringlich verloren. Auf der anderen Seite bringe die Entsperrung für YouTube keine sonstigen (finanziellen) Belastungen mit.
Dass der Nutzer nicht schon gegen die ersten Sperrungen vom November 2024 vorgegangen war, könne ihm nun nicht vorgehalten werden. Ob diese Sperrungen letztlich begründet war, spielte in diesem Verfahren keine Rolle.


