Das LG München I hat dem Betreiber einer Ticketplattform untersagt, Tischreservierungen – in der konkret beanstandeten Form – für ein Oktoberfest-Festzelt anzubieten. Es sah darin eine irreführende und unlautere geschäftliche Handlung (Endurteil vom 05.12.2025 – 3 HK O 16015/24).
Der Festzeltbetreiber klagte gegen eine Eventagentur, die Tischreservierungen und Verzehrgutscheine anbot. Die Käuferinnen und Käufer der Tickets erhielten jedoch nur Unterlagen, die ursprünglich auf andere Personen ausgestellt waren, wie ein von dem Festzeltbetreiber initiierter Testkauf ans Licht brachte. Nach den Festzeltregeln durften Reservierungen ausschließlich über das offizielle Portal weitergegeben werden.
Vor dem LG München I setzte sich der Festzeltbetreiber größtenteils durch. Die Richterinnen und Richter bejahten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen das Ticketportal.
Das Gericht stellte fest, dass das Angebot der Plattform irreführend und damit unlauter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG sei. Es habe den Eindruck erweckt, die Kundinnen und Kunden hätten einen durchsetzbaren Anspruch auf die Nutzung eines Tisches. Das sei jedoch nicht der Fall, weil ein wirksames Weiterveräußerungsverbot bestehe. Die Eventagentur habe den Kundinnen und Kunden wesentliche Informationen vorenthalten, die sie für eine zutreffende Risikoeinschätzung benötigt hätten, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Verbraucher vertrauen Tischreservierungen
Die Richterinnen und Richter erklärten, die angesprochenen Verkehrskreise würden das Angebot auf der Vermittlungsplattform so verstehen, dass damit ein rechtlich wirksamer Anspruch gegenüber dem Festzeltbetreiber verbunden sei. Diese Erwartung bestehe insbesondere dann, wenn – wie hier – nicht klar darauf hingewiesen werde, dass im Festzelt ein ernsthaftes Risiko bestehe, zurückgewiesen zu werden. Die auf der Webseite verwendeten Formulierungen, die Übertragung der Nutzungsrechte am Tisch sei "rechtlich umstritten", reichten der Kammer nicht aus.
Die Eventagentur hatte auf ihrer Internetseite geschrieben, Reservierungen über Dritte zu beziehen und im Zweifel den Kaufpreis zurückzuerstatten. Nach Ansicht des LG München I verstehen das durchschnittliche Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich als Angabe zur Lieferkette, nicht aber als Hinweis auf eine fehlende Berechtigung. Die Plattform habe verschwiegen, dass der Zutritt zum Festzelt von der Kontrolle eines personalisierten Originals abhänge und dass eine Abweisung jederzeit möglich sei.
Wer liest schon die AGB?
Auf weitere Informationen – unter anderem in den AGB des Eventbetreibers – komme es bei der Bestimmung des Verkehrsverständnisses eines durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchers nicht an. Denn "ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher" werde mit dem Buchungsprozess fortfahren, ohne die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Kästchen angeklickt werden muss, um die Kenntnisnahme zu bestätigen.
"Ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird trotz des obligatorischen 'Klicks' keine Veranlassung sehen, sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu beschäftigen. Dies gilt nicht nur aufgrund der allgemein verbreiteten Abneigung, sich mit Rechtsthemen im 'Kleindruckten' auseinanderzusetzen, sondern auch, weil der Erwerb einer Tischreservierung für den durchschnittlichen Verbraucher ein einfach zu durchschauendes und abzuwickelndes Geschäft erscheinen wird, bei dem ergänzende bzw. tiefergehende rechtliche Informationen jedenfalls für den Kaufentschluss nicht benötigt werden", so das Gericht.
Fehlender Hinweis auf Personalisierung
Außerdem befasste sich das LG mit der Frage, ob auch die nach Vertragsschluss übermittelte Kopie der Reservierungsbestätigung eine Irreführung darstellen könne. Die Eventagentur hatte dem Käufer eine Kopie übersandt, die nicht erkennen ließ, dass sie vom Original abweicht. Insbesondere fehlten Hinweise des Festzeltbetreibers, wonach die Reservierung "ausschließlich für den Vertragspartner" gelte und nur über das offizielle Portal weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sah darin eine geschäftliche Handlung, die von vornherein darauf angelegt sei, den Erwerber von einer Anfechtung oder einer Rückabwicklung abzuhalten, da ihm wesentliche Informationen vorenthalten würden.
Die Münchener Richterinnen und Richter betonten, dass es unerheblich sei, ob die Abweichung der Kopie vom Original bewusst oder versehentlich erfolgt sei. Entscheidend sei, dass die entfernten Hinweise geeignet seien, die geschäftliche Entscheidung des Kunden zu beeinflussen. Damit sei auch dieses Verhalten als irreführend einzustufen.
Schadensersatz für Testkauf
Das Gericht sprach dem Festzeltbetreiber darüber hinaus Schadensersatz in Höhe der Kosten für den Testkauf des Zelttickets zu. 1.729 Euro hatte der Betreiber für die Reservierung von sechs Plätzen einschließlich Verzehrgutscheine bezahlt – über sein eigenes Portal ist ein Zehnertisch für knapp 600 Euro zu haben. Außerdem hatte der Gastronomiebetrieb dem Testkäufer 200 Euro Honorar gezahlt. Das LG sah in den 1.929 Euro einen ersatzfähigen Schaden nach § 9 UWG, da der Testkauf der Aufklärung des Wettbewerbsverstoßes gedient habe.


