Streit um "Spionageentgelt" aus Russland: Der Rechtsschutz zahlt nicht

Nicht nur Landesverrat, sondern auch Steuerhinterziehung soll ein österreichischer Offizier begangen haben, der für Russland spioniert hatte. Er verklagt seinen Steuerberater, doch die Rechtsschutzversicherung wollte nicht zahlen. Hätte es eine gewerbliche Versicherung gebraucht? Ja, meinte der OGH Österreich. 

Einkünfte aus einer Spionagetätigkeit für einen fremden Staat sind gewerblicher Natur. Eine Rechtsschutzversicherung für den "privaten Lebensbereich" umfasst deshalb nicht die Klage gegenüber einem vermeintlich nachlässigen Berater in Steuerstrafsachen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind hingegen im Regelfall privat. So entschied der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) im Falle eines österreichischen Offiziers (Urteil vom 22.04.2025 – 7 Ob 218/24w).

Seit 1993 hatte ein österreichischer Offizier Staatsgeheimnisse an Russland verkauft. Dafür erhielt er – jedenfalls von 2011 bis 2018 – insgesamt 145.000 Euro "Spionageentgelt". Im Jahr 2020 wurde er dafür wegen des Verrats von Staatsgeheimnissen, der Preisgabe eines militärischen Geheimnisses und des Betreibens eines geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs verurteilt. Damit war die Sache noch immer nicht abschließend geklärt, denn der Offizier hätte diese Einnahmen – sowie auch Einnahmen aus der Vermietung seines Elternhauses - nicht ordnungsgemäß versteuert, so der weitere Vorwurf.

Er beauftragte sein Steuerberatungsunternehmen, für ihn in Steuerstrafsachen als Vertreter aufzutreten. Trotzdem wurde sein altes Einkommensteuerverfahren wieder aufgerollt und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet. Dafür machte der Offizier seinen Steuerberater verantwortlich, der es versäumt habe, eine strafbefreiende Selbstanzeige für ihn zu erstatten. Für diese Nachlässigkeit verlangte er Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro und bat seine Rechtsschutzversicherung, diese Klage zu decken.

Die Versicherung weigerte sich jedoch: Laut den Versicherungsbedingungen sei der Offizier dort nur in privaten Angelegenheiten versichert, was weder Klagen im Zusammenhang mit der Vermietung noch der internationalen Spionage umfasse. Die Vorinstanzen gaben insoweit der Versicherung Recht, so dass schließlich der OGH zu entscheiden hatte, inwiefern die Klage gegen die Rechtsschutzversicherung in diesem Fall eine private Angelegenheit war. Es gab der Revision des Offiziers immerhin im Hinblick auf die Mieteinnahmen statt. Das "Spionageentgelt" liefere allerdings nach wie vor keinen privaten Zusammenhang.

Pro-russische Spionage gehört nicht zum "privaten Lebensbereich"

Laut den Versicherungsbedingungen war der Offizier bei der Rechtsschutzversicherung für Fälle versichert, die "den privaten Lebensbereich", also nicht den "Berufs- oder Betriebsbereich“ oder eine "sonstige Erwerbstätigkeit" betreffen. Der OGH legte diese Bedingungen dahingehend aus, dass die zu deckende Klage in einem direkten Zusammenhang mit der unternehmerischen bzw. selbstständigen Tätigkeit des Offiziers bestehen müsse – ein nur "zufälliger Zusammenhang" genüge dafür nicht. Als privaten Lebensbereich verstand das Gericht hingegen alle "Ereignisse des täglichen Lebens".

Für die Abgrenzung stellte das Gericht in diesem Fall auf den Begriff der "sonstigen Erwerbstätigkeit" ab. Das meine jene Tätigkeiten, die nicht im engeren Sinne beruflich oder betrieblich seien, jedoch trotzdem auf Dauer einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil erzielen sollen. Der Offizier habe jahrzehntelang spioniert und dafür auch Einnahmen in "nicht unbeträchtlicher Höhe" erzielt. Das falle zweifelsohne in diese Kategorie. Damit stünde folglich auch die Klage gegen seinen Steuerberater nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem versicherten Privatbereich.

Miete und Pacht "im Regelfall" privat

Anders stünde es um die Einnahmen aus der Vermietung seines Elternhauses. Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung seien "grundsätzlich" dem Privatbereich zuzuordnen, meinte der OGH. Als unternehmerische Tätigkeit sei eine Vermietung erst zu betrachten, wenn sich dabei ein gewisser "unternehmerischer Einsatz" entfalte. So etwa, wenn sie "berufsmäßig" betrieben werde und deshalb auch ein eigenes Büro bzw. eine eigene Organisation benötige. Alternativ seien die Einnahmen auch dann gewerblich, wenn in einem größeren Umfang wiederholt spekuliert werde. Andernfalls sei die Vermietung als eine private Kapitalanlage zu sehen. Die Höhe der Einnahmen würden in keinem Falle eine Rolle spielen, so das Gericht.

Wie der OGH abschließend entschied, hatte die Rechtsschutzversicherung die Klage des Offiziers damit nur im Zusammenhang der Miete- und Pachteinnahmen, nicht jedoch im Zusammenhang mit der Spionagetätigkeit zu decken. 

OGH Österreich, Urteil vom 22.04.2025 - 7 Ob 218/24w

Redaktion beck-aktuell, tbh, 30. Mai 2025.

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