Kläger war durch Spielsucht in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt
Der Kläger hatte in Wien von 2002 bis 2012 rund zwei Millionen Euro an Automaten verspielt. Einem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen-Gutachten zufolge konnte der Mann seinem exzessiven Spieldrang nicht widerstehen. In Bezug auf das Glücksspielverhalten liege eine nur partielle Geschäftsfähigkeit vor. Daher besteht laut Urteil ein Anspruch auf Rückabwicklung der getätigten Einsätze.
Konzern verstieß zudem gegen das Glücksspielgesetz
Obendrein ging das Gericht von einem Verstoß gegen das Glücksspielgesetz aus. Die vom Kläger ausgeübten “Würfelspiele, “Actiongames“ und “Gambeln“ würden die Bagatellgrenze überschreiten, pro Spiel zu viel Geld ausspucken und zu hohe Einsätze akzeptieren. Dies sei ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes. Der Konzern müsse die zwei Millionen Euro plus Zinsen zurückzahlen. Das Unternehmen legte gegen das Urteil Berufung ein.