Unrichtig informiert, aber Gäste nicht zu Aufenthalt verleitet
Der Umstand, dass der erkrankte Kläger bei rechtzeitiger Warnung nicht angereist wäre, sei kein Grund für eine Amtshaftung. Das Bundesland Tirol habe die Öffentlichkeit zwar unrichtig über die Lage in Ischgl informiert, stellte der OGH fest. Doch amtliche Fehlinformationen könnten nur dann zur Haftung führen, wenn dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der geeignet gewesen wäre, Gäste zu einem Aufenthalt in dem betreffenden Ort zu verleiten, argumentierte das Höchstgericht. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Hotspot für Verbreitung des Virus
Das für seine Après-Ski-Szene bekannte Ischgl galt im März 2020 als Hotspot für die Verbreitung des Virus in Teilen Europas. Die Behörden behaupten, beim damaligen Kenntnisstand verantwortlich gehandelt zu haben. Die Kläger sehen dagegen ein Versagen, da nicht rechtzeitig vor der Gefahr des Virus gewarnt worden sei.
Kritik vom Verbraucherschutzverein
Der Rechtsstreit mit zahlreichen Klägern dauert seit Jahren an. Das neue Urteil rief deutliche Kritik beim Verbraucherschutzverein (VSV) hervor, der die Interessen der Kläger vertritt. Der OGH berücksichtige in seiner Veröffentlichung nicht, dass die Kläger sich auch auf die EU-Grundrechte-Charta berufen hätten und dazu eine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof notwendig wäre. "Diese Abfuhr für Geschädigte aus 45 Nationen ist eine tiefe Enttäuschung für diese, die durch die Fehler der Behörden in Tirol zum Teil schwere Schäden erlitten haben", so VSV-Chefjurist Peter Kolba. Das Urteil sei ein Freibrief für Behörden, die während einer Pandemie nunmehr jeden Unsinn machen könnten, der ihnen einfalle.