Vorschriften werden ins Wertpapierhandelsgesetz überführt
Mit dem Gesetzentwurf würden die bisher geltenden Vorschriften in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgehoben und inhaltlich weitgehend unverändert in das Wertpapierhandelsgesetz überführt, so das Bundesfinanzministerium. Erlaubnisse, die nach Gewerbeordnung bereits bestehen, sollen grundsätzlich weitergelten, vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens (Nachweisverfahren) durch die BaFin. Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie die Prüfung der Einhaltung der Pflichten sollen so ausgestaltet werden, dass ein kostenschonendes Verfahren durch Risikoorientierung und weitgehende Digitalisierung gewährleistet ist. Durch Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der BaFin, soll ein möglichst reibungsloser Ablauf der Aufsichtsübertragung sichergestellt werden. Die bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten sollen laut Koalitionsvertrag dazu verwendet werden, die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich zu stärken.
Staatssekretär im BMF: Qualität und Effektivität der Aufsicht wird insgesamt gesteigert
"Im Einklang mit den Vorgaben des Koalitionsvertrages schaffen wir eine einheitliche, spezialisierte und wirksame Aufsicht, die auch der zunehmenden Komplexität des Aufsichtsrechts gerecht wird", betonte Staatssekretär im BMF Jörg Kukies. Dadurch, dass die Aufsichtsaufgaben bei der BaFin gebündelt würden, werde die Qualität und Effektivität der Aufsicht insgesamt gesteigert. Dabei werde dem Proportionalitätsgedanken Rechnung getragen und die Aufsicht risikoorientiert unter Nutzung digitaler Verfahren ausgestaltet, sodass im Ergebnis ein kostenschonender Aufsichtsansatz verwirklicht werde.