LVerfG Schleswig: Land kann kein wasserrechtliches Fracking-Verbot erlassen

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot, da der Bund in diesem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung abschließende Regelungen getroffen hat. Dies hat das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig am 06.12.2019 entschieden. Das Urteil erging im Verfahren über die Zulässigkeit der "Volksinitiative zum Schutz des Wassers" (Az.: LVerfG 2/18).

Landtag: Nicht zuständig für von Initiative gefordertes Fracking-Verbot

Die Volksinitiative will einige Änderungen des Landeswassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes erreichen. Insbesondere geht es ihr um die Schaffung einer neuen Vorschrift in § 7a Landeswassergesetz, die ein vollständiges Verbot von Fracking regeln soll. Der Landtag hatte die Volksinitiative zwar hinsichtlich anderer beabsichtigter Regelungen für zulässig, hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Fracking-Verbots in § 7a Landeswassergesetz jedoch für unzulässig erklärt. Dabei ging der Landtag davon aus, dass das Land Schleswig-Holstein keine Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung habe. Dagegen hat sich die Volksinitiative an das Landesverfassungsgericht gewandt.

LVerfG zu Prüfungsumfang bei Zulässigkeit von Volksinitiativen

Soweit der Landtag die Volksinitiative für zulässig erklärt hat, hat diese nunmehr die Durchführung eines Volksbegehrens beantragt und sammelt derzeit Unterschriften. Dieses Volksbegehren ist nicht Gegenstand des vom Landesverfassungsgericht entschiedenen Verfahrens. In der Entscheidung geht es auch nicht um das Für und Wider von Fracking. Vielmehr hat sich das Landesverfassungsgericht erstmals mit dem Prüfungsumfang bezüglich der Zulässigkeit von Volksinitiativen beschäftigt. Es sei dabei zum einen um die Frage gegangen, ob das Land Schleswig-Holstein die Kompetenz hat, durch ein Landesgesetz im Wasserrecht Fracking generell zu verbieten. Zum anderen habe das Landesverfassungsgericht die Frage beantwortet, wann und in welchem Umfang es die Landeskompetenz überprüft, wenn der Volksgesetzgeber einen entsprechenden Gesetzentwurf für das Land auf den Weg gebracht hat.

Landesgesetzgeber kann Fracking nicht verbieten

Soweit der Landtag nach Art. 48 Abs. 3 Landesverfassung über die Zulässigkeit einer Volksinitiative entscheide, habe er zu prüfen, ob die Volksinitiative einen Gegenstand der politischen Willensbildung in der Entscheidungszuständigkeit des Landtages betreffe. Dies umfasse auch die Prüfung der Verbandskompetenz des Landes Schleswig-Holstein. Dasselbe gelte für das Landesverfassungsgericht. Der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber habe keine Zuständigkeit für die von der Volksinitiative begehrte Regelung eines § 7a Landeswassergesetz, durch den Fracking umfassend verboten werden sollte, entschied das LVerfG einstimmig.

Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung

Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht dem Bund durch das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind, erläutert das LVerfG. Der von der Volksinitiative vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz falle in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht habe (Art. 72 Abs. 1 GG). Der Bund habe jedoch zu den Fragen des Frackings mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie" von seiner Gesetzgebungszuständigkeit umfassend Gebrauch gemacht und dazu eine abschließende Regelung getroffen (siehe insbesondere die Neuregelungen in § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie § 13a Wasserhaushaltsgesetz). Der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz weiche von dieser Regelung ab.

Keine von Bundesregelung abweichende Regelung des Landes möglich

Das Land Schleswig-Holstein habe keine Regelungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG, weil der vorgeschlagene § 7a Landeswassergesetz von einer stoffbezogenen Bundesregelung abweiche, die ihrem Hauptzweck nach dazu diene, den Umgang mit bestimmten Stoffen als eine mit dem Fracking verbundene Gefahr für das Grundwasser zu regeln.

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2019.