30 Abgeordnete des Brandenburger Landtags – allesamt Mitglieder AfD-Fraktion – sind mit einem Eilantrag im Rahmen einer Normenkontrolle gegen den Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 gescheitert. Das LVerfG Brandenburg hat es abgelehnt, die angegriffenen Regelungen vorläufig außer Vollzug zu setzen (Beschluss vom 18.12.2025 – 11/25 EA).
Die AfD-Angeordneten wandten sich zum einen gegen die Veranschlagung von Globalen Minderausgaben (GMA) in Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Haushalts. In dieser Höhe dürfen die eigentlich in den Titeln der Einzelpläne veranschlagten Mittel von der Verwaltung eingespart werden. Wie genau die Einsparungen erwirtschaftet werden, darf die Verwaltung entscheiden.
Die Abgeordneten meinten, der Haushaltsgesetzgeber habe dadurch effektiv sein Budgetrecht an die Verwaltung abgetreten, weil er die Entscheidung über wesentliche Fragen des Haushalts der Exekutive überlasse. Er verletzte damit den Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit.
Neuverschuldungsverbot systematisch unterlaufen?
Zum anderen griffen die Landtagsmitglieder § 18a Abs. 3 LHO an, der die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente regelt. Diese Größe bestimmt, wie hoch die – trotz des grundsätzlich geltenden Verbots der Neuverschuldung (Art. 103 Abs. 1 LV) – erlaubte Nettoneuverschuldung ausfallen kann, wenn die Konjunktur sich abweichend von der "Normallage" negativ entwickelt.
Dr Landtag hatte hierfür die Berechnungsweise geändert. Er greift nun nicht mehr auf die aktuellen Schätzungen zurück, sondern auf den Durchschnitt der Schätzungen der letzten zehn Jahre. Folge: Der Doppelhaushalt 2025/2026 sieht Nettoneuverschuldungen von über 900.000.000 Euro pro Haushaltsjahr vor. Legte man die Vorgängerregelung zugrunde, dürfte die Neuverschuldung nur etwa in Höhe eines Drittels davon ausfallen.
Die AfD-Abgeordneten meinen, die § 18a Abs. 3 LHO getroffene Regelung sei nicht geeignet, die Schuldenaufnahme bei positiver konjunktureller Entwicklung wieder auszugleichen. Sie widerspreche damit dem in der Landesverfassung und im Grundgesetz verankerten sogenannten Symmetriegebot. Das Verfahren werde in der Praxis mit einiger Wahrscheinlichkeit zu dauerhaften Zusatzverschuldungsmöglichkeiten führen. Das grundsätzliche Neuverschuldungsverbot werde so systematisch unterlaufen.
Normenkontrollantrag möglicherweise aussichtsreich
Das LVerfG hat den Eilantrag abgelehnt, ohne allerdings die Bedenken der Abgeordneten einfach abzutun. Der Normenkontrollantrag werfe gewichtige und komplexe verfassungsrechtliche Fragen auf, die klärungsbedürftig seien und zu denen das LVerfG bislang noch keine Entscheidung getroffen habe, heißt es in der Entscheidung. Die Anträge in der Hauptsache erachtet das Gericht damit weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet.
Daher hat es die Entscheidung über den Eilantrag der Abgeordneten im Wege einer Folgeabwägung getroffen. Dabei ging für die Richterinnen und Richter der Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers vor, den es zu erhalten gelte.


