§ 22 S. 1 JVEG stellt ausdrücklich klar, dass wegen Gerichtsterminen versäumte Arbeitsstunden mit nicht mehr als 25 Euro entschädigt werden dürfen. Diese Obergrenze lasse sich, so das LSG Thüringen, auch nicht durch Belege verschieben, die einen höheren Verdienstausfall nachweisen. Überdies sind Portokosten für die Geltendmachung der Kosten nach dem JVEG überdies nicht erstattungsfähig (Beschluss vom 24.10.2025 – L 1 JVEG 600/25).
Zehn Stunden x 25,00 Euro – das konnte so nicht richtig sein. Vor dem LSG Thüringen erhob ein Verfahrensbeteiligter die Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Entschädigung. Er verdiene schließlich mehr als nur 25 Euro pro Stunde und habe auch nicht zehn, sondern zwölf Arbeitsstunden für den Termin versäumt. Der 1. Senat stellte indes klar, dass die festen Grenzen des JVEG nicht verhandelbar sind.
25 Euro pro Stunde: take it or leave it
Das Gericht bestätigte die Festsetzung auf 250 Euro und verwies auf § 19 Abs. 2 S. 3 sowie § 22 S. 1 JVEG. Die Vorschriften würden pro Tag maximal eine Entschädigung für zehn Stunden Verdienstausfall zu einem Stundensatz von 25 Euro vorsehen, auch für angefangene Stunden. Damit habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass eine höhere Entschädigung nicht gewährt werden dürfe.
Das gelte auch dann, wenn Belege für einen höheren Verdienstausfall vorgelegt würden. Die Erinnerung könne damit keinen Erfolg haben. Mit den Fahrtkosten belief sich der Ersatz damit auf insgesamt 323,50 Euro anstatt der begehrten 443,60 Euro. Die Beschwerde zum BSG wurde nicht zugelassen.
Porto aus eigener Tasche
Auch die beantragten Portokosten von 3,30 Euro für die Geltendmachung der Ansprüche seien nicht zu erstatten. Das JVEG erlaube eine Entschädigung nur für Kosten, die "wegen eines gerichtlich angeordneten Termins" entstanden sind, die nachgelagerte Geltendmachung jener Entschädigungen sei davon nicht erfasst.
Die Antragstellung diene auch nicht etwa der Heranziehung nach § 191 SGG, wodurch sie ihm als Auslage erstattet würde. Die Heranziehung bzw. die Anordnung des persönlichen Erscheinens diene der Erörterung von Sach- und Rechtsfragen. Die Antragstellung nach dem JVEG habe damit nichts zu tun, so der Senat.


