Nicht überall, wo EU draufsteht, ist auch EU drin. Wer in Nordzypern medizinische Hilfe in Anspruch nimmt, kann sich nicht auf EU-Recht berufen – und bleibt auf den Kosten sitzen. Das LSG (Urteil vom 29.07.2025 – L 10 KR 143/22) macht deutlich: Nordzypern ist sozialrechtlich Ausland.
Ein deutscher Urlauber zog sich während einer Urlaubsreise auf Zypern eine Sprunggelenksfraktur zu und wurde in einem Krankenhaus im nordzypriotischen Landesteil stationär behandelt. Für die Behandlung zahlte er rund 4.000 Euro und verlangte anschließend Kostenerstattung von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Diese lehnte ab – zu Recht, wie (nach dem SG Lübeck) nun auch das LSG entschied.
Kein EU-Mitgliedstaat im sozialrechtlichen Sinn
Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 5 SGB V oder einschlägigem Unionsrecht. Der nordzypriotische Teil der Insel sei kein "anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union" im Sinne von § 13 Abs. 4 oder 5 SGB V, solange die Regierung der Republik Zypern dort keine tatsächliche Kontrolle ausübe.
Der 10. Senat verwies auf Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte der Republik Zypern: Der Besitzstand der Europäischen Union (acquis communautaire) sei in Nordzypern ausdrücklich ausgesetzt. Damit finden auch die europäischen Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme (Art. 20 VO (EG) 883/2004, VO (EG) 987/2009) und zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (RL 2011/24/EU) keine Anwendung.
Keine "teleologische" Ausnahme für Notfälle
Zwar könne das Zustimmungserfordernis der Krankenkasse bei Notfällen im EU-Ausland teleologisch reduziert werden, wenn ein Versicherter unvorhergesehen erkranke und keine vorherige Genehmigung einholen könne. Doch diese Grundsätze griffen nach Ansicht des LSG nicht: Erstens, da der Kläger sich während seines Krankenhausaufenthalts nicht in einem handlungs- oder geschäftsunfähigen Zustand befunden habe (vielmehr wurde er in der Behandlungsdokumentation als "conscious and oriented", das heißt als bei Bewusstsein und orientiert, beschrieben). Und zweitens, weil Nordzypern nicht zum EU-Gebiet zähle. Die Regelung könne daher nicht über ihren Anwendungsbereich hinaus "gerettet" werden.
Die historische Auslegung und Systematik der Vorschriften zeigten zudem, dass nicht die völkerrechtliche Zugehörigkeit, sondern allein die faktische Anwendbarkeit des Unionsrechts maßgeblich sei. Eine Vorlage an den EuGH sei angesichts der eindeutigen Regelungslage entbehrlich. Die Berufung des Versicherten wurde daher zurückgewiesen.


