Streit um Pflegebudget: Es wird alles teurer

Menschen mit Behinderung dürfen ihre Assistenzkräfte ortsüblich bezahlen, sagt das LSG Sachsen-Anhalt. Im Zweifel müsse das Sozialamt auch höhere Löhne als sonst erstatten – und auch Angehörige bezahlen, die helfen.

Wer Assistenzkräfte für den Alltag benötigt, kann sich bei deren Vergütung an ortsüblichen Löhnen orientieren, auch wenn das Sozialamt die Kosten eigentlich gedeckelt hat. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren klargestellt (Beschluss vom 10.11.2025 – L 8 SO 16/25 B ER). Geholfen hat es dem Betroffenen jedoch vorerst wenig.

Der 35-jährige Mann war nach einem Fahrradunfall an Armen und Beinen gelähmt und benötigte rund um die Uhr Hilfe. Weil er nicht in ein Pflegeheim ziehen wollte, stellte er stattdessen mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Sozialamt monatlich rund 17.600 Euro. Außerdem griff ihm seine Schwester unter die Arme, die als "Budgetassistenz" die Arbeitseinsätze organisierte und hierfür ein geringes Entgelt bekam.

Als aber schließlich eine der Hilfskräfte kündigte, fand er zunächst keinen Ersatz, weil der vom Sozialamt anerkannte Stundensatz von 16,50 Euro offenbar nicht ausreichte, um jemanden für den Job zu begeistern. So stelle er schließlich eine neue Assistentin für 19,04 Euro pro Stunde ein, was das Amt allerdings nicht akzeptierte. Die Behörde verwies auf den gedeckelten Stundensatz, den man nicht überschreiten wolle.

Erst einmal die Rücklagen aufbrauchen

Gegen diese Entscheidung ging der Mann gerichtlich vor und beantragte eine einstweilige Anordnung, um höhere Leistungen zu erhalten. Damit scheiterte er nun beim LSG, das ihm jedoch in der Argumentation Recht hab: Maßstab für das, was der Sozialhilfeträger erstatten müsse, sei die ortsübliche Vergütung, wobei man durchaus auch auf gängige Tariflöhne zurückgreifen könne. Die Behörde kann sich demnach also nicht auf einen einmal anerkannten Stundenlohn festlegen, wenn die Löhne steigen.

Die gewünschte Anordnung lehnte das LSG dennoch ab. Der Mann habe nämlich nicht nachgewiesen, dass er das Geld eilig bräuchte. Auf seinem Budgetkonto seien vielmehr noch Rücklagen von bis zu 60.000 Euro zu verzeichnen gewesen, womit er die Kräfte vorerst weiter bezahlen könne. Seine Ansprüche müsse er somit im Hauptsacheverfahren klären.

Offen blieb auch, ob die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester zu berücksichtigen sind. Das Gericht betonte aber, dass eine Refinanzierung nicht allein wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgeschlossen sei. Die Organisation könne erstattet werden, wenn sie notwendig sei. Ob das hier zutreffe, müsse ebenfalls später geprüft werden.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2025 - L 8 SO 16/25 B ER

Redaktion beck-aktuell, mam, 4. Dezember 2025.

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