Das LSG Sachsen-Anhalt hat es abgelehnt, zugunsten eines Fahrdienstleisters einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar bejahte es ein betriebliches Geschehen während einer versicherten Tätigkeit. Zur sicheren Überzeugung des Gerichts fehlte es jedoch schon an einem zur Verursachung eines psychischen Gesundheitsschadens geeigneten Unfallhergang. Selbst wenn man aber unterstellte, es liege ein entsprechend geeignetes Geschehen vor, sei das LSG nicht überzeugt davon, dass bei dem Mann ein unfallbedingter psychischer Gesundheitserstschadens vorlag (Urteil vom 29.10.2025 – L 6 U 32/20 ZVW).
Der Versicherte war langjährig als Fahrdienstleiter im Stellwerk tätig. Im November 2011 senkte er an einem Bahnübergang manuell die Schranke. Dabei blieb ein Pkw im Heckbereich unter der Schranke hängen. Der Zug passierte den Übergang langsam. Es entstand lediglich ein geringer Sachschaden. Personen wurden nicht verletzt.
Der Bahnmitarbeiter nahm das Geschehen aus dem Stellwerk wahr und ging nach eigenen Angaben von einer unmittelbar bevorstehenden Kollision mit schweren Folgen aus. Später entwickelte er psychische Beschwerden und wurde schließlich als dienstuntauglich beurteilt. Er verlangte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit psychischen Unfallfolgen.
Die Unfallversicherung lehnte das ab. Nach einem wechselvollen Verfahrensgang – einschließlich einer zwischenzeitlichen Stattgabe durch das LSG und anschließender Aufhebung durch das BSG (Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 8/18 R) – hatte das LSG erneut zu entscheiden.
Subjektive Vorstellung drohenden Unfalls irrelevant
Es stellte zunächst fest, dass der diensthabende Fahrdienstleiter während seiner Tätigkeit unter Versicherungsschutz stand und das Beobachten des Bahnübergangs zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehörte. Auch habe ein äußeres Geschehen vorgelegen: Der eingeklemmte Pkw sei tatsächlich wahrgenommen worden. Eine bloße Einbildung liege nicht vor.
Damit sei der Begriff des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII jedoch noch nicht erfüllt. Entscheidend sei, dass kein objektiv tragfähiger Unfallhergang feststand, der nach den tatsächlichen Umständen zur Verursachung eines psychischen Gesundheitsschadens geeignet gewesen wäre. Nach den örtlichen Gegebenheiten habe der Pkw nicht ins Gleisbett ragen können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und Ortskenntnis habe dem Bahnmitarbeiter zudem bewusst sein müssen, dass ein Zusammenstoß mit dem Zug ausgeschlossen war.
Die allein subjektive Vorstellung eines drohenden Unfalls genüge nicht. Auch ein "Beinahe-Unfall" setze ein reales Geschehen voraus, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet sein müsse, einen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Daran fehle es hier.
Psychischer Gesundheitsschaden: Vollbeweis nicht geführt
Unabhängig davon verneinte das Gericht nach umfassender Beweisaufnahme und Auswertung mehrerer medizinischer Gutachten auch den Nachweis eines unfallbedingten psychischen Gesundheitserstschadens. Weder eine akute Belastungsreaktion noch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ließen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Geschehen von 2011 zurückführen. Früh erhobene Befunde zeigten keine typischen traumatischen Leitsymptome. Zeitlicher Verlauf und Beschwerdebild sprächen gegen eine unfallkausale Traumafolge.
Vielmehr hätten konkurrierende Belastungsfaktoren – unter anderem gesundheitliche Vorbelastungen, familiäre Belastungen, gescheiterte Wiedereingliederungsversuche und langjährige Rechtsstreitigkeiten – überragende Bedeutung für die psychische Entwicklung des Versicherten gehabt.


