Kosten für FFP2-Masken kein SGB II-Mehrbedarf

Bezieher von Grundsicherungsleistungen können in der Regel keinen Mehrbedarf für die Kosten von FFP2-Masken geltend machen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und die be­reits zuvor in zahl­rei­chen Eil­ver­fah­ren ein­ge­nom­me­ne Rechts­auf­fas­sung be­stä­tigt. Es fehle regelmäßig an einem im Einzelfall unabweisbaren Bedarf.

LSG: Kein Mehrbedarf

Der Kläger begehrte vergeblich vom Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von 20 FFP2-Masken pro Woche, hilfsweise eines monatlichen Betrags zur Beschaffung (129 Euro). Das SG Aachen wies seine Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu, entschied das LSG.

Kein unabweisbarer Bedarf im Einzelfall

Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage, so die LSG-Richter. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung als Geldleistung nicht erfüllt. Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf. Denn die Gefährdungslage durch die Pandemie und der geltend gemachte Bedarf beträfen keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen bundesweit. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchV. 

Bedarfsdeckung für OP-Masken aus Regelsatz zumutbar

Der Bedarf sei hier auch nicht unabweisbar gewesen. Das Landesrecht habe nur für zwei Monate vorgeschrieben, eine medizinische Maske mit FFP2-Standard im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr zu tragen, ansonsten sei eine OP-Maske ausreichend gewesen. Dass der Kläger aufgrund bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gerade auf Masken des begehrten Standards angewiesen gewesen wäre, habe sich nicht feststellen lassen, heißt es weiter. Seinen tatsächlichen Bedarf habe er auch decken können. Zusätzlich zum Anspruch auf 10 FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung habe ihm der Beklagte zweimal 10 FFP2-Masken zur Verfügung gestellt und - vergeblich - weitere angeboten. Darüber hinaus sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Ausgaben für medizinische Masken von dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege in Höhe von monatlich 16,60 Euro zu decken, so das Gericht.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2022.