Wegen einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz musste ein 66-Jähriger seit 2020 regelmäßig zur Dialyse. Bereits im Dezember 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Dort müsse er deutlich kürzer auf eine Spenderniere warten. Auch sei Groningen nicht weit von seinem Wohnort in Deutschland entfernt.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab: Eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit gefährde das finanzielle Gleichgewicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung. Die Krankenkasse verwies auf gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren.
Der Versicherte ließ die Transplantation im Januar 2022 dennoch in den Niederlanden durchführen. Die entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro wollte er sodann von der Krankenkasse erstattet haben.
Verweis auf Dialyse
Die erste Instanz sprach dem Mann den Anspruch zu. Das LSG hält die GKV dagegen nicht für verpflichtet, die Kosten der in den Niederlanden durchgeführten OP zu übernehmen (Urteil vom 20.01.2026 – L 16 KR 452/23). Es folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, der entschieden hat, dass eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung nur dann beansprucht werden kann, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung steht.
Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegen einer zwei bis vier Jahre längeren Wartezeit vor. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich, die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe nicht bestanden.
Zudem gebiete die Chancengleichheit bei der Organzuteilung es, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen dürfe. Daher helfe es dem Versicherten nicht, wenn er mit der Nähe seines Wohnortes zu den Niederlanden argumentiere.


