Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren und schrieb sich an der Universität Osnabrück für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.
Als das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Die Aufnahme eines Studiums stehe dem Grundsicherungsbezug entgegen. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.
Immatrikulation ausreichend
Hiergegen wandte sich der Mann. Schließlich habe er sich nur eingeschrieben, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber keine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Vor dem LSG drang er damit nicht durch (Urteil vom 27.01.2026 – L 11 AS 56/24). Dieses folgte der herrschenden Rechtsprechung, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei.
Das müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Einen kleinen Erfolg erzielte der Student aber immerhin: Er muss bereits erhaltenes Geld nicht zurückzahlen, entschied das Gericht. Er habe seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt, denn die Behörde habe ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen.


